Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltkürzung für V.-Mitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 6 des zwischen der Deutschen Telekom AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung in der Fassung v. 15.12.2005 (TV Ratio) ist eine andere tarifliche Regelung i.S.v. § 2 Abs 1 des zwischen der Deutschen Telekom AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrags v. 01.03.2004 (ERTV).

 

Normenkette

TV Ratio (Deutsche T. AG) § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 76 Ca 1057/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 6 AZR 390/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2006 – 76 Ca 1057/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bestand seit 01.09.1987 zunächst ein Ausbildungsverhältnis und ab 23.02.1991 sodann auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.02.1991 (Bl. 13 d. A.), mit dem der Kläger als Arbeiter eingestellt wurde, ein Arbeitsverhältnis.

Hierin ist unter Ziffer 2 geregelt:

„Für das Arbeitsverhältnis gelten der „Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb)” und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Zuordnung zum Geltungsbereich des TV Ang oder dem des TV Arb ergibt sich in Anwendung des § 1 TV Ang bzw. des § 1 TV Arb aus der jeweils ausgeübten Tätigkeit.”

Unter Ziffer 3 heißt es:

„Der Arbeitnehmer wird eingruppiert (…) im Falle der Einstellung als Arbeiter in Lohngruppe II TV Arb. (…)”

Der Kläger wurde bereits im Jahr 1999 in das Ressort Projektmanagement und Service versetzt, der Vorgängereinrichtung der jetzigen Einheit V., und mit Schreiben vom 03.01.2003 (Bl. 14 f. d. A.) wurde er mit Wirkung zum 01.12.2002 zur Personalservice A. (PSA) der Beklagten namens V. versetzt. Der Kläger hat sich gegen beide Versetzungen nicht gewehrt.

Im Jahr 2001 führte die Beklagte ein „Neues Bewertungs- und Bezahlsystem” (NBBS) ein. Seither gilt der Entgeltrahmentarifvertrag, zuletzt i.d.F. vom 24.03.2004 (ERTV). Dessen § 2 Abs. 1 bestimmt:

„Entgelt wird nur für die arbeitsvertraglich geschuldete und geleistete Arbeit gezahlt, soweit gesetzlich und tarifvertragliche Regelungen nichts anderes bestimmen.”

Der Kläger war zuletzt in die Vergütungsgruppe T1 Grundstufe 4 ERTV eingruppiert.

Die Beklagte schloss unter dem 29.06.2002 mit der Gewerkschaft Ver.di einen Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio), der in der Folgezeit mehrfach geändert wurde, zuletzt am 15.12.2005 mit Rückwirkung zum 01.07.2004 (Bl. 16 – 42 d. A.). In dessen § 6 ist unter der Überschrift: „Bezahlungsregelungen in V. ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen” die Bezahlung von V.-Mitarbeitern wie folgt geregelt:

„(1) Abweichend von den Eingruppierungs- und Bezahlungsregelungen des ERTV erhält der Transferarbeitnehmer ab dem vierten Monat nach der Versetzung in V., sofern er keine Entgeltersatzleistungen bezieht, ein Jahresgrundentgelt in Höhe von 85 % seines Jahresbezugsentgelts. (…).”

Weitere Bestimmungen sehen vor, dass der jeweilige Arbeitnehmer Einsatzzulagen bis zu seinem ungekürzten Entgelt bekommt im Falle des tatsächlichen Einsatzes. In § 2 – Persönlicher Geltungsbereich – ist hinsichtlich des hier maßgeblichen Unterabschnitts des Tarifvertrags geregelt, dass dieser für alle Arbeitnehmer gilt, die unter den Geltungsbereich des MTV und ERTV der Deutschen T. AG fallen und die mit ihr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, soweit dieses Arbeitsverhältnis seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen besteht.

Die Beklagte erteilte dem Kläger im Februar 2005 eine Abrechnung (Bl. 43 d.A.), mit der sie 597,85 EUR netto zur ihren Gunsten rückrechnet und kürzte in den Folgemonaten die Vergütung des Klägers weiterhin auf 85 % der vorherigen Vergütung.

Ab 30.08.2005 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der VTS GmbH auf.

Mit Schreiben vom 04.11.2005 (Bl. 44 f. d. A.) verlangte der Kläger den Nettobetrag aus der Rückrechung sowie die jeweiligen Differenzbeträge der Vergütung zwischen 85 und 100 % für die Monate Februar 2005 bis 29.08.2006, dem Tag vor der Arbeitsaufnahme bei der VTS GmbH. Er beziffert diese Beträge auf 579,85 EUR netto zuzüglich 2.930,73 EUR brutto, auf die Berechung aus der Klageschrift wird diesbezüglich Bezug genommen (Bl. 9 f. d. A.).

Unter dem Datum des 21.04.2006 schlossen die Beklagte, der Kläger und die V. T. Services GmbH (VTS) einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 300 – 308 d. A.), nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten mit Ablauf des 31.05.2006 endete und mit der VTS zum 01.06.2006 ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Unter § 13 – Ausgleich von Ansprüc...

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