Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Begründet der Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsverhältnisses damit, ein Arbeitnehmer werde zur Vertretung eines Stammarbeitnehmers, dem vorübergehend höherwertige Aufgaben übertragen worden seien, beschäftigt, muss der Arbeitgeber im Befristungsrechtsstreit konkret die Tatsachen vortragen, die die Prognose rechtfertigen, der Stammarbeitnehmer werde wieder zu seinen alten Bedingungen arbeiten (aA LAG Berlin-Brandenburg 23. Juni 2011 – 26 Sa 103/11 – Rn. 27ff, danach kann der Arbeitgeber solange mit der Rückkehr des Arbeitnehmers rechnen, solange der befristet abgeordnete Mitarbeiter nicht mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, nicht zurückkehren zu wollen bzw. entsprechende Ansprüche geltend zu machen).

 

Normenkette

TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen 1 Ca 236/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 9. Juni 2011 – 1 Ca 236/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 28. Februar 2011 beendet wurde.

Die Beklagte stellte die Klägerin mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein, dieser Vertrag wurde bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Die Klägerin war in der Agentur für A. E., Standort B., als Fachassistentin im Bereich Telefonservice tätig.

Die Agentur für A. E. bat den dort gebildeten Personalrat mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 um Zustimmung zur befristeten Einstellung der Klägerin für die Zeit vom 11. Oktober 2010 bis 28. Februar 2011. In dem Schreiben wurde als der Klägerin zu übertragende Tätigkeit angegeben: „Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) Team 531, Beschäftigungsort B.”. Die Maßnahme wurde in dem Schreiben wie folgt begründet:

„Frau C. G. ist im Rahmen der Elternzeit von Frau H. derzeit bis zum 31.12.2011 als SB höherwertig beauftragt und aus diesem Grund ist eine Einstellung einer Fachassistentin in der Kette notwendig (bis zum 31.08.2010 war Frau K. befristet beschäftigt, hier Auflösung AV). Frau H. beabsichtigt, ab 01.03.2011 vorzeitig aus der Elternzeit zurückzukehren, daher soll das AV bis zum 28.02.11 befristet werden.”

Der Personalrat stimmte am 4. Oktober 2010 der vorgesehenen Maßnahme zu. Auf den Inhalt der Schreiben vom 1. Oktober 2010 und 4. Oktober 2010 wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 39 bis 40 der Akte).

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6./8. Oktober 2010 vereinbarten die Parteien unter § 1, dass die Klägerin ab 11. Oktober 2010 als Vollzeitzeitbeschäftigte auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis befristet ist, längstens bis zum 28. Februar 2011. Gemäß § 4 des Vertrages ist die Klägerin in der Tätigkeitsebene V eingruppiert. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 bis 5 der Akte Bezug genommen. In dem von der Klägerin am 8. Oktober 2010 unterzeichneten „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag” heißt es auszugsweise:

„Einstellung von Frau C. B., geb. 19.09.1975, als Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) in der Geschäftsstelle B. mit befristeten Arbeitsvertrag nach dem TzBfG für den Zeitraum vom 11.10.2010 längstens bei zum 28.02.2011 bei der Agentur für A. E..

Befristungsgrund:

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) – Vertretung der anderweitig beauftragten Frau C. G..”

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 (Bl. 98 bis 99 der Akte) übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 11. Oktober 2010 vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit einer Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) in der Agentur für A. E. (Geschäftsstelle B.).

Tatsächlich arbeitete die Klägerin in der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2011 nicht als Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III, sondern nahm nach einem telefonischen Vorgespräch mit der Teamleiterin am 8. Oktober 2010 ihre Arbeit am 11. Oktober 2010 in der Eingangszone auf. In der Abteilung Eingangszone, die die interne Kennziffer 5 11 trägt, werden keine Tätigkeiten der Leistungsabteilung vollzogen, sondern ua. Arbeitsuchende zu sämtlichen Leistungsarten beraten und Termine vergeben. Die Klägerin erhielt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.024,00 Euro.

Bei der Beklagten ist die Arbeitnehmerin Y. H. beschäftigt. Die Beklagte, vertreten durch die Agentur für A. E., übertrug Frau H. mit Schreiben vom 29. September 2006 (Bl. 78 der Akte) mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 auf Dauer die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) mit dem Arbeitsort B.. In dem Schreiben heißt es, die Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene V zugeordnet. Die B...

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