Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs. Schriftformklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 09.12.2008 – 3 AZR 384/07 – EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47; BAG 14.12.1993 – 3 AZR 618/93BAGE 75, 196, zu II 3 der Gründe). Die in § 26 der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. geforderte „schriftliche Erklärung” dient nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung.

 

Normenkette

BGB § 125 S. 2, § 127 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen 43 Ca 13398/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.02.2013; Aktenzeichen 3 AZR 636/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2010 – 43 Ca 13398/09 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.

Der am … 1954 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1992 bei der Gewerkschaft Ö. bzw. der Beklagten als Gewerkschaftssekretär tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der kollektive Vertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Ö. (AAB) Anwendung. Gem. § 6 Abs. 1 AAB war die Gewerkschaft Ö. Mitglied der Unterstützungskasse des D. e. V., deren zusätzliche Altersversorgung durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. geregelt war. Gem. § 6 Abs. 2 AAB wurden Beschäftigte nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. als Begünstigte angemeldet. Dementsprechend wurde auch der Kläger am 05.02.1993 von der Ö. bei der Unterstützungskasse des D. e. V. rückwirkend zum 01.07.1992 angemeldet. Für den Kläger galten aufgrund seines Eintrittsdatums bei der Ö. die Unterstützungsrichtlinien 1983 (im Folgenden: UR 83, vgl. die UR 83 in Kopie Bl. 18 ff d. A.) der Unterstützungskasse des D. e. V. als Versorgungsordnung für die Beschäftigten der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind. Die UR 83 sehen eine endgehaltsbezogene Versorgungsleistung vor, die vom Bemessungsentgelt und von der so genannten Anrechnungszeit abhängig ist. Bemessungsentgelt im Sinne der UR 83 ist das versorgungsfähige Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalls (entgeltabhängige Versorgung). Anrechnungszeit ist die Anmeldezeit (Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Versorgungsfalls) und die Zurechnungszeit (Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, längstens jedoch 10 Jahre). Nach der UR 83 beträgt die Unterstützung für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 % des Bemessungsentgelts. Die Finanzierung der Unterstützungskasse erfolgt im Umlageverfahren. Die Ö. leistete aus ihren Einnahmen jeweils die Zahlungen an die Unterstützungskasse, um deren laufende Aufwendungen für die Betriebsrentner zu finanzieren.

Am 06.06.1995 beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Versorgung in Form der Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). In der VO 95 ist eine beitragsorientierte Versorgung vorgesehen, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Deren spätere monatliche Unterstützung errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden (§ 6 VO 95).

In den §§ 26 und 27 der UR 83/VO 95 heißt es:

„§ 26 Ablösung der Unterstützungs-Richtlinien 1983

(1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass die Versorgungszusagen nach diesen Unterstützungs-Richtlinien durch Regelungen nach der Versorgungsordnung 1995 abgelöst werden. Die Ablösung kann rückwirkend bis zum 01. Januar 1983 erfolgen.

(2) Für das Anmeldungsverhältnis gelten ab dem Ablösezeitpunkt diese Unterstützungs-Richtlinien 1983 nicht mehr. Stattdessen gilt dann die Versorgungsordnung 1995.

§ 27 Rentennahe Jahrgänge

(1) Löst ein Kassenmitglied die Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1983 durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte, in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge).

(2) Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist.”

Mit Schreiben vom 01.12.1995 an die Unterstützungskasse des D. e. V. mit der

Überschrift „Versorgungsordnung 1995...

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