Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme eines Stahltreppen, Geländer und andere individuell nach Kundenwünschen hergestellte Glas- und Stahlkonstruktionen herstellenden und montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Herstellung und Montage individuell nach Kundenvorgaben gefertigter Metall- und Glaskonstruktionen fällt nicht in den Geltungsbereich des VTV.

 

Normenkette

VTV; VTV § 1 Abs. 2; SokaSiG § 7 Abs. 6-7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 21.11.2017; Aktenzeichen 64 Ca 80302/17)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.11.2017 - 64 Ca 80302/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Beitragsforderungen für den Zeitraum Dezember 2011 bis November 2012 nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bzw. nach dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG).

Die Beklagte stellte im Streitzeitraum in der Werkstatt ihres Betriebs mit ihren gewerblichen Arbeitnehmern bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit arbeitszeitlich überwiegend Stahltreppen, Geländer, Vordächer, Überdachungen, Tore, Schachtgerüste, Stahl- und Glaskonstruktionen überwiegend aus Metall individuell nach Kundenwünschen her. Die Bauteile wurden von drei Ingenieuren der Beklagten nach dem jeweiligen Kundenauftrag geplant, konstruiert und nach ihrer Herstellung zum jeweiligen Auftraggeber verbracht und montiert. Ausgangsmaterial der von der Beklagten hergestellten Metallkonstruktionen waren Stahlhalbprodukte und Rohlinge in Gestalt von Stahlträgern, Blechen, Profilen u.ä.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem Geltungsbereich des VTV bzw. des SokaSiG. Der Betriebszweck sei die Erbringung von Stahlbauarbeiten. Damit gehe es um die Fertigstellung eines Gebäudes, um dessen bestimmungsmäßigen Zweck herzustellen bzw. zu erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.595,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, weil ihre Zweckbestimmung geprägt sei durch die Herstellung und Produktion von Konstruktionen und Konstruktionsteilen in ihrer Betriebsstätte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21.11.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 23.595,00 € festgesetzt.

Gegen das ihm am 04.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2018 Berufung eingelegt und diese am 04.06.2018 begründet.

Er trägt vor: Es sei unerheblich, ob die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend Bauteile selbst herstelle. Das Herstellen und das Einbauen vor Ort müssten als einheitliche Bauleistung gewertet werden. Die Herstellung stelle eine Vorbereitungs- bzw. Zusammenhangsarbeit dar. Es liege eine Montagebautätigkeit vor. Die Beklagte habe Teile bereits industriell vorgefertigt so bezogen, dass sie nur zusammengefügt werden müssten. Dies sei Trockenmontagebautätigkeit. Jedenfalls unterfalle die Beklagte §1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Aus Sicht des Kunden handele es sich bei der Herstellung und dem Einbau um eine einheitliche Tätigkeit. Bei dem Herstellen bzw. Zusammenfügen zu Bauelementen handele es sich um eine Zusammenhangstätigkeit zur baulichen Leistung, die im Einbau vor Ort gipfele. Deshalb sei die gesamte betriebliche Tätigkeit der Beklagten von der baulichen Zweckbestimmung geprägt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.595,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 18 Abs. 1, 22 VTV in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 7 Abs. 6, 7 SokaSiG, da der Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 erfasst wurde.

1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nach seinem § 1 Abs. 2 u. a. wie folgt geregelt:

"Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen - der Erstellung, Instan...

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