Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung ohne Sachgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist europarechtskonform.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1442/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2013; Aktenzeichen 8 AZR 68/12)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15.12.2010 – 4 Ca 1442/09 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages, hilfsweise um die Beschäftigung des schwerbehinderten Klägers ab 3. März 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie weiterhin hilfsweise um die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen behaupteter Diskriminierung des Klägers beim Bewerbungsverfahren.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Klage unbegründet sei, da die Befristung rechtswirksam zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sei auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig, es sei denn, es habe mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden.

Die vorliegende Befristung trage diesen Voraussetzungen Rechnung: Mit Arbeitsvertrag vom 28. September 2007 sei zunächst eine Befristung vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 „ohne sachlichen Grund” vereinbart worden. Die Befristung sei sodann mit Vereinbarung vom 21. August/22. August 2008 bis zum 30. September 2009 verlängert worden. Zwischen den Parteien bestand zuvor auch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis.

§ 14 Abs. 2 TzBfG sei auch nicht europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine zeitliche Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam wäre, wenn wie hier bei dem selben Arbeitgeber zuvor für die gleiche Arbeitsstelle bereits mit einem anderen Arbeitnehmer ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG stehe im Einklang mit den §§ 5 und 8 Nr. 3 der in der EG-Richtlinie 1999/70/EG übernommenen Rahmenvereinbarung.

Die Befristung verstoße auch nicht gegen §§ 242; 226 BGB, da sich das beklagte Land nicht treuwidrig verhalten habe, sondern lediglich von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach Ablauf der zweijährigen Höchstbefristungsdauer bei weiterhin bestehendem Beschäftigungsbedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen.

Der hilfsweise Antrag zu 2 auf Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Zwischen den Parteien bestehe kein unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem ein Beschäftigungsanspruch geltend gemacht werden könne. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch sei zwar grundsätzlich denkbar, setze aber voraus, dass erstinstanzlich eine Unwirksamkeit der Befristung festgestellt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

Der Beschäftigungsantrag könne auch nicht in einen Antrag auf Annahme eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages umgedeutet werden. Zum einen könne ein solcher Vertrag nicht rückwirkend geschlossen werden, zum anderen wäre ein solcher – hier nicht vorliegender – Antrag auch nicht begründet. Insbesondere ergebe sich dieser nicht aus einer Integrationsvereinbarung oder § 4 Abs. 2 TzBfG. Selbst wenn sich der Kläger um eine unbefristete Stelle beworben hätte, was er vorliegend nicht getan habe, folge aus einer etwaigen Verletzung von Integrationsvereinbarung oder § 4 Abs. 2 TzBfG kein Einstellungs- sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch, der hier nicht geltend gemacht worden sei.

Auch der wiederum hilfsweise gestellte Antrag, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der Diskriminierung beim Bewerbungsverfahren zu zahlen, sei deshalb nicht begründet.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil vom 15. Dezember 2010 (Bl. 157 bis 172 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 20. Januar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Februar 2011 im Original beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 21. April 2011 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April 2011 begründete Berufung des Klägers. Er greift das Urteil wegen der Verletzung materiellen Rechts an und meint, dass die Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG durch das erstinstanzliche Gericht nicht europarechtskonform sei. Eine Befristung in Form von Kettenverträgen allein aufgrund des Auswechselns von Arbeitnehmern für die gleiche Arbeitsste...

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