Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Höhe des pauschalen Leisungsentgelts nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV Bund in der Arbeitsphase eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses im Blockmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berechnungsgrundlage für das pauschalisierte Leistungsentgelt gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 LeistungsTV-Bund im Zeitraum bis zur Einführung einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 15 LeistungsTV-Bund ist auf das jeweils dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt für den Monat März abzustellen.

2. § 11 Abs. 6 S. 3 LeistungsTV-Bund steht der Heranziehung des tatsächlich im Monat März gezahlten Tabellenentgelts bei Altersteilzeitbeschäftigten in der Arbeitsphase nicht entgegen.

 

Normenkette

LeistungsTV Bund § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen 59 Ca 4659/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen 9 AZR 51/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.06.2008 – 59 Ca 4659/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell zu zahlenden tarifvertraglichen Leistungsentgelts.

Die am … 1951 geborene Klägerin, die seit dem 01. Januar 2000 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, steht seit dem 01. September 1992 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Parteien schlossen am 25. Januar 2006 einen Änderungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem 01. März 2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 19,5 Stunden beträgt und dergestalt im Blockmodell geleistet wird, dass die Arbeitsphase auf den Zeitraum vom 01. März 2006 bis zum 28. Februar 2011 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 29. Februar 2016 entfällt. Nach dem Änderungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis am 29. Februar 2016 (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen).

Am 13. September 2005 schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). In dessen allgemeinem Teil heißt es in § 18 (Bund Leistungsentgelt) unter anderem:

„Absatz 1

Ab dem 01. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

Absatz 2

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren vom Hundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:

Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulage sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind;

Absatz 3

Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgeltes sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Kommt bis zum 30. September 2007 kein Bundestarifvertrag zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.

…”

Am 25. August 2006 schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten den Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund). Darin heißt es unter anderem:

„§ 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

Abs. 6

Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.

§ 16 Einführungs- und Übergangsregelungen

Absatz 1

Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v.H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts.

…”

In der Bezügemitteilung der Klägerin für Juli 2007 (Bl. 6 d.A.) wies die Beklagte ein Leistungsentgelt in Höhe von 132,96 EUR brutto aus, was 6 % des fü...

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