Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines technischen Angestellten nach BAT. Fallgruppenbewährungsaufstieg unter Anrechnung von Tätigkeitszeiten in einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe

 

Leitsatz (redaktionell)

Da für den Fallgruppenbewährungsaufstieg nur dasjenige gilt, was die Tarifvertragsparteien in § 23b BAT geregelt haben, kann „erst recht” keine unbewusste Tariflücke in der Frage bestehen, ob Tätigkeiten in anderen Fallgruppen auf den Bewährungsaufstieg aus einer Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe angerechnet werden können, auch wenn sich dies nicht aus der fehlenden Anwendbarkeit des § 23a S. 2 Nr. 5 BAT ergibt.

 

Normenkette

BGB § 242; BAT §§ 22, 23a, 23b; BAT Anlage 1 Teil I Verggr. IV a Fallgr. 10; BAT Anlage 1 Teil I Verggr. IV a Fallgr. 10a; BAT Verggr. III Fallgr. 2b; BAT Verggr. III Fallgr. 2c

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 60 Ca 1765/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 4 AZR 19/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juni 2007 – 60 Ca 1765/07 – abgeändert.

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am … 1967 geborene Kläger trat am 15. August 1997 als technischer Angestellter in die Dienste des beklagten Landes. Er wurde seitdem beim L. im Institut K. des P. von Berlin beschäftigt; sein Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des BAT.

Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass er in Vergütungsgruppe IV a (Anlage 1 a zum BAT Teil I Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10) eingereiht sei und er nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 2 c, höhergruppiert werde. Die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers seit Dienstbeginn in der Fallgruppe 10 a der Vergütungsgruppe IV a, einer Aufbaufallgruppe, erfolgte zunächst allein deshalb nicht, weil er nicht über das dort geforderte personenbezogene Merkmal der langjährigen praktischen Erfahrung verfügte; im Übrigen erfüllte die Tätigkeit des Klägers die Merkmale der Fallgruppe 10 a.

Da der Kläger nach Ablauf einer dreijährigen Tätigkeit gemäß der Auffassung des beklagten Landes das Merkmal der langjährigen praktischen Erfahrung erfüllte, ordnete es die Tätigkeit des Klägers ab dem 15. August 2000 der Fallgruppe 10 a zu, was es ihm unter dem 5. April 2001 mitteilte; danach würde ein Bewährungsaufstieg des Klägers in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 2 b, frühestens am 15. August 2006 erfolgen können.

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2005 verlangte der Kläger, der sich laut Vermerk vom 22. November 2005 in der ihm übertragenen Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV a BAT seit seiner Einstellung bewährt hatte, im Ergebnis erfolglos seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT mit Wirkung zum 15. August 2005; auf die dem folgenden, die Höhergruppierung ablehnenden Schreiben des beklagten Landes vom 8. August 2006 und vom 16. November 2006 wird Bezug genommen. Das beklagte Land vertrat darin entgegen seinem Aktenvermerk vom 22. November 2005 – gemäß dem Inhalt seines Schreibens vom 8. August 2006 dem Kläger seinerzeit auch bekannt gegeben – die Auffassung, der Kläger könne erst zum 15. August 2006 durch Bewährung in die Vergütungsgruppe III BAT aufsteigen, was sodann auch zum genannten Termin erfolgte.

Der Kläger hat dem gegenüber die Ansicht vertreten, er habe schon zum 15. August 2005 die Voraussetzungen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 2 c der Anlage 1 a, Teil I zum BAT erfüllt, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht in der entsprechenden Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert gewesen sei; die Zeit ab seiner Zuordnung zur Fallgruppe 10 a, dem 15. August 2000, müsse auf die Bewährungsdauer angerechnet werden. Denn die Fallgruppe 10 a baue ausdrücklich auf der Fallgruppe 10 mit der Maßgabe auf, dass sämtliche Merkmale der unteren Fallgruppe 10 erfüllt sein müssten. Ein Wechsel der Zuordnung der Tätigkeit von einer Fallgruppe zur anderen dürfe nicht dazu führen, dass die tariflich vorgesehene Höchstdauer der Bewährungszeit verschoben werde.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes erster Instanz und auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 6. Juni 2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 15. August 2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT Teil 1 zu zahlen.

stattgegeben. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 c, Vergütungsgruppe III BAT hätten zum 15. August 2005 vorgelegen, da die Bewährungszeit des Klägers seit dem 15. August 2000 in der Fallgruppe 10 a als Bewährungszeit in der Fallgruppe 10 anzuerkennen sei. Da der Kläger insoweit stets auch Tätigkeiten ausgeübt habe, die die Vorau...

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