Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenzuordnung unter Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche

 

Leitsatz (redaktionell)

Unbegründete Leistungsklage der Leiterin einer Verbindungsstelle des evangelischen Entwicklungsdienstes mit zeitweiligem Dienstsitz im Ausland.

Die Regelungen zur Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO-EKD) verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung 492/2001/EU vom 05.04.2011 zur Freizügigkeit der abhängig Beschäftigten innerhalb der Union.

 

Normenkette

DVO-EKD § 9 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 45 Abs. 2; EUVO 492/2001 § 7 Abs. 1 Fassung: 2011-04-05, Abs. 4 Fassung: 2011-04-05; DVO-EKD § 9 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.08.2015; Aktenzeichen 34 Ca 7013/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.12.2017; Aktenzeichen 6 AZR 245/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.08.2015 - 34 Ca 7013/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung der Klägerin.

Die am .....1952 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin seit dem 01.06.2010 beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage eines Dienstvertrags vom 28.05.2010 (Bl. 23 ff. d. A.) als Leiterin der Verbindungsstelle des damals noch bestehenden evangelischen Entwicklungsdienstes für Simbabwe/Botswana mit Dienstsitz zuerst in Botswana, alsdann in Simbabwe; derzeit ist die Klägerin in Berlin beschäftigt. In § 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrags heißt es ua.:

"Die Einstufung erfolgt gem. Vergütungsgruppenplan der Evangelischen Kirche Deutschland in Verbindung mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD/DVO/EKD). Das Entgelt wird entsprechend der Entgeltgruppe 14, Stufe 2 festgesetzt."

Mit weiterem Vertrag vom 02.03.2012 (Bl. 29 - 31 d. A.) entfristeten die Parteien mit Wirkung ab 01.06.2012 ihr Arbeitsverhältnis. In § 2 des Vertrages ist - wie ähnlich auch schon in dem ursprünglichen Dienstvertrag - allgemein geregelt, dass sich das Dienstverhältnis und das Entgelt nach der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) in Verbindung mit dem TVöD in der jeweils gültigen Fassung richten. § 3 des Vertrags lautet:

"Die Dienstnehmerin wird in die Entgeltgruppe 11, Stufe 3 nach TVöD (DVO.EKD) eingruppiert. Ab 1. Oktober 2012 wird die Dienstnehmerin in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 nach TVöD/DVO.EKD eingruppiert.

Der Lauf der Beschäftigungszeit hat am 1. Juni 2010 begonnen."

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Höherstufung ihrer Vergütung rückwirkend seit dem Tage ihrer Einstellung und beruft sich hierbei auf die teilweise Unwirksamkeit des § 9 der unstreitig anwendbaren DVO.EKD. Diese Regelung lautet:

"§ 9 Stufenzuordnung

(1)

Bei der Einstellung werden die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeits- oder Dienstgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Juli 2011 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Anmerkung zu § 9 Abs. 1:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

(2)

Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der eine der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vergleichbare Arbeitsrechtsregelung bzw. ein vergleichbares Tarifrecht anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Ab...

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