Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähige Reisekosten eines/einer auswärtigen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin. Begrenzte Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten des/der auswärtigen Anwalts/Anwältin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 12). Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

2. Eine derart beigeordnete auswärtige Rechtsanwältin kann ihre Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 14).

3. Bei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kommt es insoweit auch nicht darauf an, in dem Bezirk welchen erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgerichts die Partei ansässig war bzw. ist. Unerheblich ist es insoweit auch, wie groß ein LAG-Bezirk ist. Nicht maßgeblich ist insbesondere, dass er sich über zwei Bundesländer erstreckt.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 03.12.2018; Aktenzeichen 12 Ca 9495/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 - 12 Ca 9495/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung von Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

Der Kläger hat sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Juli 2017 - 6 Sa 1622/16 - abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte ließ sich in der Berufungsinstanz durch ihre in Frankfurt/Main ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Sitz der Beklagten liegt nach den Eintragungen im Handelsregister ebenfalls in Frankfurt/Main, während ihr Betrieb in Berlin-Tegel gelegen war und dort von der Geschäftsführung geleitet wurde.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14. Mai 2018 hat die Beklagte ua die Festsetzung von Reisekosten in Ansatz gebracht und dabei die Auffassung vertreten, sie habe einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt, dessen Reisekosten zu erstatten seien. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin ihren Antrag korrigiert und auf die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts reduziert, die auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte, dh in dem Ort Jämlitz-Klein Düben (einfache Entfernung 160 km), und zwar in Höhe von 55,33 Euro.

Die Rechtspflegerin hat dem Festsetzungsantrag hinsichtlich der zuletzt beantragten Festsetzung durch Beschluss vom 30. Oktober 2018 entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat sich die am 5. November 2018 beim Arbeitsgericht eingegangene Erinnerung des Klägers gerichtet. Maßgeblicher Gerichtsbezirk sei der des Arbeitsgerichts Berlin. Auf den Gerichtsbezirk des Berufungsgerichts komme es nicht an. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 29. November 2018 nicht abgeholfen. Die Vorsitzende der Kostenkammer des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt sie aus, Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen oder wohnhaften Anwalts könne die obsiegende Partei ausnahmslos erstattet verlangen, um zu vermeiden, dass es andernfalls zu einer Schlechterstellung der außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälte im Vergleich zu den im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälten komme. Maßgeblich sei das Gebiet des Landes Brandenburg. Der Kläger hat mit seinem am 12. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, wonach in den Fällen, in denen das Verfahren erstinstanzlich in Berlin betrieben worden sei, auch für die Kosten in der Berufungsinstanz auf den Gerichtsbezirk des Landes Berlin abzustellen sei. Die Zusammenlegung der Landesarbeitsgerichte dürfe nicht dazu führen, dass fiktive Reisekosten erstattungsfähig seien. Hätte die Beklagte einen Rechtsanwalt in Jämlitz-Klein Düben beauftragt, hätte sie dessen Fahrtkosten auch nicht erstattet verlangen können.

Das Arbeitsgericht (Richterin) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die für die Entsc...

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