Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. unterlassener Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.

2. Insofern folgt die Kammer hier den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom 31.10.2000 – XII ZR 3/00 – NJW 2001, 375; vom 3.7.1991 – XII ZR 262/90 – NJW-RR 1991, 1216).

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 7, § 62 Abs. 1 Sätze 2-3; ZPO § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Teilurteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 84 Ca 7179/07)

 

Tenor

werden die Anträge des Klägers vom 10. 8.2007, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 – 84 Ca 4846/07 und 84 Ca 7179/07 – einstweilen einzustellen, zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht verurteilte im Rahmen einer Widerklage den Kläger zur Herausgabe von sieben Gegenständen und zur Erteilung von Auskünften über geschäftliche Handelsbeziehungen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil.

Der Kläger macht geltend, er habe schon im streitigen Verfahren ausgeführt, dass er zumindest jetzt nicht mehr im Besitz dieser Gegenstände sei. Müsste er zwangsweise die begehrten Auskünfte erteilen, könnte die Beklagte bei Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die erlangten Informationen nicht mehr „zurückerstatten”. Er müsste auch wesentliche Betriebsgeheimnisse offenbaren. Dies wäre eine Straftat nach § 85 Abs. 1 GmbHG. Er würde auch gegen die Satzung des Unternehmens, für das er jetzt tätig ist, verstoßen. Die Zwangsvollstreckung diene nur dazu, dieses junge Unternehmen zu schädigen und ihn möglichst weit unter Druck zu setzen. Auch fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels bezüglich der Auskunftserteilung. Aus all diesen Gründen müsse die Zwangsvollstreckung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eingestellt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Nach §§ 64 Abs. 7, 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG i. V. m. 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Gericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig ist (Germelmann u.a. 5. Aufl., § 62 ArbGG Rdnr. 32). Da die Berufung schon eingelegt war, ist somit das Landesarbeitsgericht zuständig. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf die Auskunftserteilung nach § 888 ZPO zuständig ist.

Die Entscheidung erfolgt gem. §§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 1 Nr. 6, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden der Kammer allein.

2. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach §§ 62 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Insofern folgt die Kammer hier den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom 31.10.2000 – XII ZR 3/00 – NJW 2001, 375; vom 3.7.1991 – XII ZR 262/90 – NJW-RR 1991, 1216).

In diesen Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gem. § 712 ZPO zu stellen. Nach § 712 ZPO kann das Gericht des Erkenntnisverfahrens auf Antrag hin schon im Urteil festlegen, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abgewendet werden kann, soweit die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ...

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