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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.04.2010 - 12 Ta 363/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht. Bestandschutzklage. Klagefrist bei nicht unterschriebenem per Boten zugestellten Kündigungsschreiben

Leitsatz (amtlich)

Die Erfolgsaussicht einer Bestandschutzklage kann im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens nicht mit der Begründung verneint werden, bei einer per Boten zugestellten und nicht unterschriebenen Kündigungserklärung sei die Klagefrist nach § 4 KSchG versäumt worden. Denn es entspricht zum einen einhelliger Ansicht, dass die Rüge der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 126 BGB vom Anwendungsbereich des § 4 KSchG nicht erfasst wird und zum anderen, dass die fehlende Erfolgsaussicht nicht verneint werden darf, wenn das Gericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur abweicht oder die Erfolgsaussicht der Klage von einer bisher nicht hinreichend geklärten, schwierigen Tat- oder Rechtsfrage abhängt (BVerfG vom 8. November 2004, 1 BvR 2095/04, NJW-RR 2005, 500; vom 19. Februar 2008, 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060).

Ist zwischen den Parteien streitig, ob die von der klagenden Partei zu den Akten gereichte – nicht unterschriebene – Urkunde diejenige Kündigungserklärung ist, die zugestellt wurde, so ist die Erfolgsaussicht der Klage jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der klagenden Partei ausgehen würde. Auch dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 19. Februar 2008, 1 BvR 1807/07, a.a.O.).

Normenkette

ZPO § 114; BGB § 623; BGB § 126; KSchG § 4

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Besc...

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