Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterrichtungs- und Kontrollbefugnisse des betrieblichen Datenschützbeauftragten nach § 37 BDSG bestehen auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (und dem Betriebsrat).

2. In einem Beschlußverfahren, in dem es um die Befugnisse des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) geht, ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht Beteiligter.

 

Normenkette

BDSG § 37

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 05.12.1995; Aktenzeichen 61 BV 11920/95)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 1995 – 61 BV 11.920/95 – teilweise geändert:

Es wird festgestellt, daß der Gesamtbetriebsrat verpflichtet ist, den für die Arbeitgeberin bestellten Datenschutzbeauftragten nach §§ 36 Abs. 5, 37 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere eine Übersicht zur Verfügung zu stellen über

  1. Bezeichnung und Art. der Dateien,
  2. Art. der gespeicherten Daten,
  3. Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
  4. deren regelmäßige Empfänger,
  5. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2 (Gesamtbetriebsrat) der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 37 des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt.

Die Antragstellerin betreibt die Herstellung, den Verkauf, die Montage und die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sie hat ihren Hauptsitz in B. wo sie in einem Betrieb ihre Hauptverwaltung und ein Werk unterhält; bundesweit beschäftigt sie in mehreren Betrieben etwa 3.600 Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat der Hauptverwaltung/Werk T. hat die Antragstellerin eine Datenverarbeitungsanlage mit vier Terminals zur Verfügung gestellt, fünf weiteren Betriebsräten darüber hinaus insgesamt elf Personalcomputer, darunter ein Notebook, ferner eine Reihe von Programmen für die Textverarbeitung, die Tabellenkalkulation und für Geschäftsgrafiken.

Der Beteiligte zu 2 (Gesamtbetriebsrat) besteht aus 34 Mitgliedern und residiert mit seinem Vorsitzenden in H. Ihm steht ein Notebook zur Verfügung, welches ausschließlich vom Vorsitzenden genutzt wird. Außerdem hat der Beteiligte zu 2 Zugang zu dem Personalcomputer einer Mitarbeiterin, die Schreibarbeiten für ihn erledigt; auf diesem kann er mittels Password mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Programme Daten ablegen, verarbeiten, speichern und abrufen.

Im Jahre 1993 bestellte die Antragstellerin einen Mitarbeiter der im Betrieb T. ansässigen EDV-Abteilung, E. H. zum Datenschutzbeauftragten für das gesamte Unternehmen, und zwar mit Zustimmung des Betriebsrats T. Als Herr H. in der Folgezeit die von einzelnen Betriebsräten genutzten Personalcomputer stichprobenartig überprüfen wollte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Betriebsräte sich einer solchen Kontrolle überhaupt unterziehen müssen. In einer Sitzung des EDV-Ausschusses des Gesamtbetriebsrats am 23. August 1994 vertrat auch dieser die Auffassung, ein Kontrollrecht des Datenschutzbeauftragten bestehe gegenüber Betriebsräten nicht. Hierauf holte der Datenschutzbeauftragte ein Gutachten der Senatsverwaltung für Inneres ein, welches zum gegenteiligen Ergebnis kam; auf den Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 4–8 dA). Dieses Gutachten versandte der Datenschutzbeauftragte an den EDV-Ausschuß des Gesamtbetriebsrats und an die betroffenen Betriebsräte mit der Bitte, nunmehr ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 37 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes nachzukommen. Unter dem 12. Dezember 1994 bekräftigte der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats jedoch seine Auffassung, ein Kontrollrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ihm und den Einzelbetriebsräten gegenüber gebe es nicht.

Mit ihrem am 19. April 1995 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Antrag will die Antragstellerin die Kontrolle (jedenfalls auch) des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen. Sie hat – zuletzt unwidersprochen – behauptet, für den Gesamtbetriebsrat bestehe aufgrund der vorhandenen Hard- und Software die Möglichkeit, Auswertungen von gespeicherten Arbeitnehmerdaten aus dem Bereich der Personalstamm-, Verhaltens- und Leistungsdaten vorzunehmen, die ihr, der Antragstellerin, durch bestehende Betriebsvereinbarungen verboten seien und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer verletzten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtungen des Gesamtbetriebsrats gegenüber dem Datenschutzbeauftragten ergäben sich aus § 37 des Bundesdatenschutzgesetzes: hierbei handele es sich gleichzeitig um betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen nach §§ 75, 80 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 BetrVG.

Die Antragstell...

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