Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe von Arbeitspapieren. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt ein Arbeitnehmer die Herausgabe von Arbeitspapieren im Wege der einstweiligen Verfügung, ist für das Vorliegen des Verfügungsgrundes glaubhaft zu machen, dass die konkreten Arbeitspapiere für eine konkrete Arbeitsstelle benötigt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 24.10.2001; Aktenzeichen 16 Ga 29269/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.10.01 – 16 Ga 29269/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Beklagten die Herausgabe von Arbeitspapieren verlangt, weil sie diese „natürlich dringend … für Bewerbungen und neue Arbeitsstellen” brauche und wendet sich mit ihrer beim Landesarbeitsgericht Berlin am 2.11.01 eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.10.01, welches teilweise keinen Verfügungsanspruch, teilweise keinen Verfügungsgrund gesehen und daher den Antrag zurückgewiesen hat (vgl. den Beschluss Bl. 10–11 d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Vortrag ausreiche und verweist auf die Kommentierung von Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Auf., § 62 Rz. 90, wonach es für die Glaubhaftmachung ausreiche, dass der Arbeitgeber trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder die Arbeitspapiere noch eine Zwischenbescheinigung übergeben hätte, und dass der Arbeitnehmer diese benötige, um ein neues Arbeitsverhältnis anzutreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Arbeitspapieren zurückgewiesen.

1. Hinsichtlich der Gehaltsbescheinigungen für die Monate Juni, Juli und August 2001 und der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III besteht kein Verfügungsgrund, da nicht ersichtlich ist, dass diese Papiere für neue Bewerbungen und neue Arbeitsstellen benötigt würden. Diese Papiere werden für die Beantragung von Arbeitslosengeld benötigt.

2. Hinsichtlich der Lohnsteuerkarte 2001 und der Sozialversicherungsnachweise besteht zwar ein Verfügungsanspruch, jedoch kein Verfügungsgrund. Zwar ist der Verweis der Klägerin auf die unter I. der Gründe aufgeführte Zitatstelle richtig, dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verfügungskläger dies pauschal ohne konkreten Hinweis auf die konkrete Arbeitsstelle vortragen darf, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.

 

Unterschriften

Dr. Fenski

 

Fundstellen

Haufe-Index 985837

BuW 2002, 484

ZTR 2002, 192

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