Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendbarkeit des Bundesmontagetarifvertrags der Metallindustrie auf Dienstreisen von Montagestammarbeitern, die nicht von oder zu Montagestellen führen gem. § 6 BMTV-Metallindustrie. Reisen in Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit. Dienstreise. Betriebsratstätigkeit. Montagearbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Bundesmontagetarifvertrag der Metallindustrie findet auf Dienstreisen von Montagestammarbeitern, die nicht von oder zu Montagestellen führen, gemäß § 6 BMTV-Metallindustrie keine Anwendung. Vielmehr richtet sich der Anspruch für sonstige Dienstreisen, etwa aus Anlass von Betriebsratstätigkeit, nach § 14 MTV-Metallindustrie.

 

Normenkette

BMTV-Metallindustrie § 6; BetrVG § 37 Abs. 3; MTV-Metallindustrie BW § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2004; Aktenzeichen 9 Ca 44/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen 7 AZR 389/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.08.2004 – Az.: 9 Ca 44/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto für Reisezeiten, die der Kläger für Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendet hat.

Der Kläger ist seit dem 28.05.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Aufzugsmonteur in der Nahmontage beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden.

Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des in der Niederlassung B. gebildeten Betriebsrats, Mitglied des Gesamtbetriebsrats und als solcher Mitglied in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der Betriebsratsund insbesondere Gesamtbetriebsratsaufgaben hat der Kläger öfters Termine an anderen Orten als der Niederlassung B. wahrzunehmen, was erhebliche Reisezeiten bedingt. Seit Mitte des Jahres 2002 hat der Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinerlei Tätigkeiten als Aufzugsmonteur mehr ausgeübt. Eine förmliche Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG liegt jedoch nicht vor.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden sowie insbesondere der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (künftig: Bundesmontagetarifvertrag, BMTV) Anwendung. Dessen hier wesentliche Vorschriften lauten:

§ 1 Geltungsbereich

(…)

1.2. fachlich: Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.

1.3 persönlich: Für alle Montagestammarbeiter und Montagezeitarbeiter.

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für Montagestammarbeiter im Nah- und Fernbereich (…)

4.2 Begriff der Montage im Fernbereich (Fernmontage)

Fernmontage ist eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt ist nicht zumutbar, wenn die außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zurückgelegte Entfernung von 80 km im Sinne des § 4.1.2 überschritten wird.

(…)

§ 6 Fernmontage für Montagestammarbeiter

6.1 Entschädigung für Reisezeit

6.1.1 Die notwendige Reisezeit einschließlich der An- und Abmarschzeiten wird unter Zugrundelegung der nach § 4.4.4 getroffenen betrieblichen Regelung bis zu zwölf Stunden je Kalendertag bezahlt, und zwar, falls sie außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt, wie Arbeitszeit ohne Zuschläge, falls sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt zuzügl. eines Verdienstausfalls in Höhe des Montagszuschlags.

6.1.1.1 Zu vergüten ist die gesamte Reisezeit vom Verlassen des Ausgangspunktes an bis zum Erreichen der Unterkunft an der Montagestelle.

„§ 14 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (künftig: Manteltarifvertrag, MTV) lautet:

Vergütung der Mehraufwendung bei Dienstreisen

14.1 Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, bis zu vier Stunden kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet.

An arbeitsfreien Tagen wird zu der kalendertäglichen zusätzlichen Reisezeit nach Absatz 1 darüber hinaus anfallende Reisezeit bis zur Dauer von 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit täglich ohne Zuschläge vergütet.

14.1 Fällt die angeordnete Reisezeit auf einen Sonn- oder Feiertag, so sind neben Vergütung gemäß § 14.1 die hierfür vorgesehenen Zuschläge gemäß § 10 zu bezahlen.

14.3 Dies gilt nicht

a) für Reisezeit mit Benutzung von Schlafwagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, b) für Auslandsreisen.

14.4 Der notwendige Mehraufwand ...

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