Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung aus Annahmeverzug bei nicht billigem Ermessen entsprechender Ausübung des Direktionsrechts bei Vorliegen einer Mindestverdienstgarantie ohne feste Arbeitszeit

 

Normenkette

BGB §§ 615, 296, 315

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 18.05.1998; Aktenzeichen 9 Ca 72/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 9 AZR 665/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnis- undEndurteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 18.05.1998 – 9 Ca 72/98 – abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft) abgewiesen wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle Aufträge, die im Zeitraum vom 26.11.1996 bis 17.12.1996 und vom 01.01.1997 bis 31.08.1998 im Auftragsgebiet Nr. 15 ausgeführt worden sind und über alle Aufträge, die von Mitarbeitern des Auftragsgebietes Nr. 15 außerhalb des Gebietes Nr. 15 ausgeführt worden sind, durch Vorlage einer gesonderten Aufstellung aller Aufträge, wobei die Aufträge nach Ort und Zeit zu bezeichnen sind und anzugeben ist, von wie vielen Mitarbeitern der Auftrag ausgeführt wurde und welcher Nettoumsatz auf jeden Auftrag entfällt, wobei die Auskunft durch Vorlage aller Arbeitsberichte und aller Rechnungen zu den Aufträgen zu belegen ist.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 18.05.1998 – 9 Ca 72/98 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Stufenklage in der zweiten und dritten Stufe (Versicherung an Eides statt und noch unbezifferter Zahlungsantrag) abgewiesen wurde.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Ulm zurückverwiesen.

3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, wird für die Beklagte die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot zu wenig Arbeit zugewiesen hat sowie um daraus resultierende Vergütungs- und/oder Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach.

Die Beklagte betreibt einen Rohrreinigungsdienst. Der Kläger war bei ihr vom 24.04.1995 bis 31.08.1998 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung, gegen die der Kläger sich nicht zur Wehr setzte. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist u. a. geregelt:

„3.0 ARBEITSZEIT

3.1

Der AN ist über die Besonderheiten eines Dienstleistungsunternehmens, insbesondere über den Aufgabenbereich der Firma … umfassend informiert.

Er ist bereit, unregelmäßige Arbeitszeiten nicht nur an Werktagen, sondern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen und sich überdies am Bereitschaftsdienst auch nachts zu beteiligen.

Die näheren Einzelheiten der Arbeitszeit richten sich nach der „Betrieblichen Arbeitszeitordnung” der Firma … in ihrer jeweiligen Fassung.

4.0 VERGÜTUNG

4.1

Der AN erhält einen Stundenlohn von

18,– DM

während der 6-wöchigen Einarbeitungszeit.

Der AN erhält als Vergütung eine Umsatzbeteiligung aus dem Nettoumsatz, der durch ihn erzielt wird

1.)

Bei Aufträgen, die von ihm alleine gefahren werden

15 %

2.)

Bei Aufträgen, die zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter gefahren werden

10 %

In dieser Umsatzbeteiligung sind sämtliche anfallende Arbeitszeiten, die An- und Abfahrten, Bereitschaftszeiten, Werkstatt- und Pflegezeiten enthalten, gleichgültig an welchen Wochentagen und Zeiten diese erbracht werden.

Ausgenommen hiervon werden angeordnete Arbeitszeiten, wie z. B. Fahrtzeiten zur Hauptverwaltung oder Schulungen mit einem Stundenlohn vergütet.

3.)

Stundenlohn für angeordnete Sonderzeiten

DM 15,–

Zur Errechnung von bezahlter Fehlzeit, wie Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird der Stundenlohn wie folgt ermittelt:

Erzieltes Bruttoentgelt der letzten 3 Monate

geteilt durch = Durchschnitts-Stundenlohn

3 × 173,33 Std

Pro bezahltem Feiertag, Urlaubstag oder Arbeitsunfähigkeitstag mit LFZ gelangen 8 Std. mit dem wie vor errechneten Durchschnitts-Std-Lohn zur Verrechnung.

Dem AN wird – bei vollem Einsatz über den gesamten Kalendermonat ein Mindestverdienst von DM 2.000,00 brutto garantiert. Dieser Betrag ist in's Verdienen zu bringen.

4.3

Der Arbeitnehmer anerkennt die Abrechnung als rechnerisch und sachlich richtig, soweit er nicht spätestens 6 Wochen nach Erhalt ihr schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.”

Die arbeitgeberseitig erlassene „ARBEITSZEITORDNUNG FÜR MONTEURE” bestimmt:

„1.0 VORBEMERKUNG

1.1

Die … GmbH ist ein Dienstleistungsunternehmen mit ständiger Einsatzbereitschaft. Wir können deshalb keine festen Arbeitszeiten zusagen.

Andererseits wollen wir aber eine Regelung finden, die unseren Monteuren so gerecht wie möglich wird und die auch flexibel ist. Wir gehen deshalb vom Grundsatz aus, daß im Monat insgesamt, wenn auch zu wechselnden Zeiten, eine Gesamtstundenzah...

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