Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber hat eine vereinbarte Zeugnisberichtigung oder -ergänzung durch Ausstellung eines neuen Zeugnisses, das wie eine erste Abfassung formuliert ist, vorzunehmen.

 

Fundstellen

BB 1967, 161 (LT1)

DB 1967, 48 (LT1)

ARST 1967, 61 (LT1)

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