Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat eine vereinbarte Zeugnisberichtigung oder -ergänzung durch Ausstellung eines neuen Zeugnisses, das wie eine erste Abfassung formuliert ist, vorzunehmen.
Fundstellen
BB 1967, 161 (LT1) |
DB 1967, 48 (LT1) |
ARST 1967, 61 (LT1) |
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