Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungsrichtlinien-Lehrer. Eingruppierung einer Lehrerin im Angestelltenverhältnis, die in den Fächern Sport und Textverarbeitung unterrichtet

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Wege der ergänzenden Auslegung wird ermittelt, wie die Beteiligten diesen Punkt redlicherweise geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten. Im Fall einer Richtlinie ist keine subjektiv-individuelle Betrachtung geboten, vielmehr ist die durch die Richtlinie bestimmte generelle Ordnung fortzuschreiben.

 

Normenkette

BAT Vergütungsgruppe IVa

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 5 Ca 99/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 15.11.2001 – 5 Ca 99/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit der am 19.03.01 eingereichten Klage ab dem 01.09.96 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Hilfsweise soll die Verpflichtung des beklagten Landes gestellt werden, die Vergütung den geänderten Leistungen anzupassen.

Die Klägerin, geboren 21.10.53, ist seit Ende 1985 schwerbehindert („künstliches Kniegelenk”; GdB derzeit 80 %). Sie verfügt über eine „4-semestrige Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin.” Zum 18.08.75 trat sie als angestellte Lehrerin mit dem Fach „Leibesübungen” in die Dienste des beklagten Landes. Die Parteien haben die Geltung des BAT in dem formularmäßigen Anstellungsvertrag ebenso vereinbart, wie die „für Lehrkräfte durch Verordnungen, Richtlinien und Erlasse getroffenen Sonderregelungen.” Dazu gehört u. a. der Erlass über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemein- und an berufsbildenden Schulen (sog. Eingruppierungsrichtlinien – Lehrer, künftig: RiL). Sie erhielt zunächst Vergütung nach VergGr V b und wurde zum 18.08.78 nach VergGr IV b höhergruppiert. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer von dem beklagten Land für „Ein-Fach-Sportlehrer” angebotenen Weiterbildungsmaßnahme wurde ihr am 22.06.93 die Unterrichtserlaubnis im Fach Textverarbeitung erteilt (VA Bl. 13). In der Folge erteilte sie überwiegend Unterricht in diesem Fach und nahm auch Prüfungen ab (vgl. i. E. die Aufstellung im Schriftsatz v. 19.02.02, ABl. 69/70). Seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 hat sie (antragsgemäß) als Schwerbehinderte eine Deputatsermäßigung von 3 Stunden. Zwischenzeitlich erhält sie mit Rücksicht auf ihren Einsatz in den beiden Fächern „Sport” und „Textverarbeitung” eine Deputatsermäßigung um eine weitere Wochenstunde.

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 07.02.01 (VA Bl. 19) verfolgt sie ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, der Anspruch rechtfertige sich in Anwendung der RiL, da sie in zwei Fächern Unterricht erteile. Zudem müsse sie gleich den verbeamteten Turnlehrern behandelt werden, die nach BesGr A 10 – ggf. bis A 12 – BBGesG, besoldet werden. Jedenfalls habe die eingetretene Änderung die Geschäftsgrundlage des Anstellungsvertrages entfallen lassen, deshalb sei das beklagte Land zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.1996 nach der Vergütungsgruppe IV BAT zu vergüten.
  2. Es wird festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe IV a BAT ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.
  3. Hilfsweise festzustellen, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin auf Grundlage der geänderten Leistungen ab dem 01.09.1996 anzupassen.

Das beklagte Land hat mit am 24.04.01 zu den Akten gegebenem Schriftsatz den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen.

Die Sitzungsniederschrift vom 15.11.01 verhält sich darüber nicht. Im Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist gleichfalls kein Antrag des beklagten Landes aufgeführt; eine Darstellung seines Verteidigungsvorbringens enthält er ebenfalls nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, zum Hilfsantrag als unzulässig, abgewiesen. Denn in Anwendung der RiL sei eine relevante Ungleichbehandlung nicht gegeben.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Anträge weiter. Sie meint, das Fach „Textverarbeitung” sei zumindest mit einem wissenschaftlichen Fach vergleichbar. Außerdem sei ihr nicht die Möglichkeit der Verbeamtung eingeräumt worden. Das stelle eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Der Hilfsantrag sei zulässig, denn das Gericht habe vorliegend lediglich die Möglichkeit festzustellen, das beklagte Land habe seinen Ermessensspielraum zur Besoldungsregelung nicht eingehalten. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, ihr Einsatz ausschließlich im Fach „Sport” sei mit erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen verbunden, finde im Parteivortrag keine Stütze.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert. Es wird nach den Schlussantr...

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