Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines überwiegend im Fach Textverarbeitung eingesetzten Sportlehrers mit Zusatzausbildung. Maschinenschreiben/Textverarbeitung. Ein-Fach-Sportlehrer. technischer Lehrer. Textverarbeitung als wissenschaftliches Fach. Billigkeitsprüfüng. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ursprünglicher Ein-Fach-Sportlehrer, der im Rahmen einer Zusatzausbildung die Lehrerlaubnis für das Fach Textverarbeitung erwirbt und in diesem Fach überwiegend eingesetzt wird, ist nach den Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 3.6.1975 in die Vergütungsgruppe V b/Fallgruppe 3.5.7 eingruppiert.

2. Das Fach Maschinenschreiben/Textverarbeitung ist kein wissenschaftliches Fach im Sinne der Richtlinie.

3. Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Billigkeitserwägungen, wenn ein Lehrer, der die Fächer Textverarbeitung und Sport unterrichtet, nach den Richtlinien des Finanzministeriums niedriger eingruppiert wird wie ein Lehrer in einem wissenschaftlichen Fach.

 

Normenkette

Richtlinien des Finanzministeriums über die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes Baden-Württemberg vom 3.6.1975: Fallgruppe 3.1.11, 3.4.14, 3.5.5,3.5.7.

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen 7 Ca 448/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 8 AZR 584/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen, vom 23.04.2002, Az.: 7 Ca 448/01, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Vergütungsgruppe IV a und IV b BAT zu zahlen.

Der Kläger hatte zunächst nach der mit der Mittleren Reife abgeschlossenen Schulausbildung Industriekaufmann gelernt. Im Rahmen eines viersemestrigen Ausbildungslehrganges für Turn- und Sportlehrer erwarb er sodann gemäß der Prüfungsordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg die Berechtigung zur Erteilung von Sportunterricht. Unter dem 11.08.1975 wurde der Kläger vom beklagten Land als Fachlehrer an beruflichen Schulen für Leibesübungen eingestellt. Die Parteien unterwarfen sich in ihrem Arbeitsvertrag dem BAT und den Sonderregelungen SR 2.1. Der Kläger wurde in Vergütungsgruppe V b gemäß Abschnitt III Buchstabe d Nr. 13 der Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 3. Juni 1975 eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.09.1978 erfolgte im Rahmen des Bewährungsaufstiegs eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT IV b.

Aufgrund Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 02.11.1989 über die Weiterbildung von Ein-Fach-Sportlehrern in einem weiteren Unterrichtsfach bewarb sich der Kläger für die Weiterbildungsmaßnahme im Fach Maschinenschreiben/Textverarbeitung, der er sich in den Jahren 1992 und 1993 unterzog und die er erfolgreich abschloss. Mit Bescheinigung vom 22.06.1993 erhielt er die unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Textverarbeitung. In der Folgezeit unterrichtete der Kläger an beruflichen Schulen sowohl das Fach Sport als auch das Fach Textverarbeitung, wobei in zunehmenden Maße und in den letzten Jahren signifikant der Unterrichtsanteil Textverarbeitung überwog. Im Hinblick darauf wurde das Deputat des Klägers von 28 auf 27 Stunden reduziert. Die Vergütung des Klägers erfolgte seit seinem Bewährungsaufstieg in IV b BAT durchgängig gleichbleibend in dieser Vergütungsgruppe.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden nach den Richtlinien des Finanzministeriums Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu. Zum Einen unterrichte er mit dem Fach Textverarbeitung ein wissenschaftliches Fach, das sich aufgrund des Aufgabenfeldes, der Bedeutung für den schulischen Werdegang und der Qualifikation der Lehrkräfte zu einem solchen entwickelt habe. Zum Anderen sei die Vergütungsgruppe IV a BAT deshalb einschlägig, weil der Kläger nicht nur ein Fach, sondern zwei Fächer unterrichte. Die ihm erteilte Unterrichtserlaubnis habe sich im Übrigen nach der über siebenjährigen Unterrichtstätigkeit in eine Lehrbefähigung umgewandelt. Sein Anspruch auf Vergütung nach BAT IV a ergebe sich aber auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil diejenigen Lehrer, die im Rahmen eines 5-Jahres-Planes von 1965 bis 1969 die Möglichkeit einer Zusatzqualifikation für das Fach Technik erlangt hatten, die Möglichkeit bekommen hätten, die Beamtenlaufbahn einzuschlagen, um dort nach Besoldungsgruppe A 11, teilweise mit Zulage, vergütet zu werden oder, soweit eine Verbeamtung nicht erfolgt sei, Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu erhalten. Schließlich sei das beklagte Land unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet, den Kläger höherzugruppieren, weil die Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Eingruppierung weggefallen sei...

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