Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 22.03.1995; Aktenzeichen 5 Ca 536/94 KA)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Karlsruhe vom22.03.1995 – AZ: 5 Ca 536/94 – wird ebenso wie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. DieKosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je hälftig zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Versorgungsanspruchs.

Die am 08.12.1940 geborene, schwerbehinderte Klägerin war vom 29.02.1984 bis zu ihrem Ende Februar 1992 dienstunfähigkeitsbedingt erfolgten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ununterbrochen als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt und im Postamt Ludwigshafen im Briefverteildienst eingesetzt.

Vor dem Beginn der ununterbrochenen Zusammenarbeit war es – erstmals am 03.11.1981 – zum Abschluß etlicher befristeter Arbeitsverträge gekommen, aufgrund derer die Klägerin folgende zusätzliche Dienstzeiten aufzuweisen hat:

vom 29.10.1981 bis 30.11.1981 (Vertrag vom 03.11.1981, Blatt 8 der Akten)

vom 01.12.1981 bis 23.12.1981 (Vertrag vom 01.12.1981. Blatt 7 der Akten)

vom 17.03.1982 bis 18.04.1982 (Vertrag vom 17.03.1982, Blatt 9 der Akten)

vom 19.04.1982 bis 30.04.1982 (Vertrag vom 15.04.1982. Blatt 10 der Akten)

vom 12.05.1982 bis 13.06.1982 (Vertrag vom 13.05.1982, Blatt 11 der Akten)

vom 14.06.1982 bis 31.07.1982 (Vertrag vom 29.06.1982, Blatt 12 der Akten)

vom 01.08.1982 bis 31.08.1982 (Vertrag vom 30.07.1982, Blatt 13 der Akten)

vom 01.09.1982 bis 30.09.1982 (Vertrag vom 31.08.1982. Blatt 14 der Akten)

vom 01.10.1982 bis 29.10.1982 (Vertrag vom 07.10.1982, Blatt 15 der Akten)

vom 09.11.1982 bis 23.12.1982 (Vertrag vom 11.11.1982, Blatt 16 der Akten)

vom 24.12.1982 bis 31.01.1983 (Vertrag vom 24.12.1982, Blatt 17 der Akten)

vom 01.02.1983 bis 31.03.1983 (Vertrag vom 31.01.1983, Blatt 18 der Akten)

vom 25.04.1983 bis 15.05.1983 (Vertrag vom 26.04.1983, Blatt 19 der Akten)

vom 16.05.1983 bis 19.06.1983 (Vertrag vom 17.05.1983, Blatt 20 der Akten)

vom 20.06.1983 bis 07.08.1983 (Vertrag vom 16.06.1983, Blatt 21 der Akten)

vom 20.09.1983 bis 23.(?)10.1983 (Vertrag vom 16.09.1983, Blatt 22 der Akten)

vom 24.10.1983 bis 30.10.1983 (Vertrag vom …10.1983, Blatt 23 der Akten)

vom 31.10.1983 bis 28.11.1983 (Vertrag vom 27.10.1983, Blatt 24 der Akten)

vom 29.11.1983 bis 11.12.1983 (Vertrag vom 28.11.1983. Blatt 25 der Akten)

vom 12.12.1983 bis 24.12.1983 (Vertrag vom 13.12.1983, Blatt 26 der Akten)

vom 25.12.1983 bis 15.01.1984 (Vertrag vom 23.12.1983. Blatt 27 der Akten)

vom 16.01.1984 bis 05.02.1984 (Vertrag vom 12.01.1984, Blatt 28 der Akten).

Auch im Rahmen dessen wurde die Klägerin ausschließlich in der vorgenannten Dienststelle eingesetzt und mit den o. a. Aufgaben betraut.

Seit dem Eintritt des Versicherungsfalles (01.03.1992) zahlt ihr die Versorgungsanstalt der Post (VAP) eine unter Zugrundelegung lediglich der eingangs skizzierten Beschäftigungszeiten (29.02.1984 bis 29.02.1992) errechnete Dienstunfähigkeitsrente.

Damit nicht einverstanden, erhob die Klägerin am 13.10.1994 Klage zum Arbeitsgericht. Sie machte geltend, daß die wiederholten Vertragsbefristungen rechtswidrig gewesen seien und daß die VAP-Rente deshalb zu gering ausgefallen sei. Gemäß § 4 des Versorgungstarifvertrages müsse von einer Versicherungspflicht ab dem 17.03.1982 ausgegangen werden.

Die Klägerin stellte demgemäß im ersten Rechtszug den Antrag,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin – beginnend mit dem 01.03.1992 – monatlich den Differenzbetrag zu zahlen zwischen dem Betrag, der sich als monatliche Rente ergäbe, wenn sie in der Zeit ab 17.03.1982 bei der VAP versichert gewesen wäre und dem Betrag, den sie tatsächlich als monatliche Rente von der VAP erhält.

Die Beklagte beantragte demgegenüber.

die Klage abzuweisen.

Sie brachte vor, die Befristungen seien jeweils sachlich begründet gewesen. In Anbetracht der mehrfachen Unterbrechung der Beschäftigungsabschnitte durch längere Zeiten der Nichtbeschäftigung fehle es im übrigen auch an der in § 38 der VAP-Satzung für den Anspruch auf eine Mindestgesamtversorgung vorausgesetzten Beschäftigung „während der letzten zehn dem Versicherungsfall (§ 36) vorausgegangenen Jahre ohne Unterbrechung”. Außerdem habe es die Klägerin versäumt, die Befristungen beizeiten zu monieren.

Mit am 22.03.1995 verkündetem Urteil gab das Arbeitsgericht der (von ihm für zulässig erachteten) Feststellungsklage in vollem Umfang statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß die in der Zeit vom 17.03.1982 bis 19.03.1984 im Umfang von einmal einer Woche, dreimal zwei Wochen, einmal drei Wochen und einmal fünf Wochen zu verzeichnenden Unterbrechungen der Beschäftigung quantitativ so unerheblich seien, daß im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang der jeweiligen Arbeitsverhältnisse eine Zusammenrechnung aller Zeiten geboten sei. Der folglich gegebene Anspruch im Sinne des Klagantrags sei angesichts dessen, daß die Streitfrage für die Klägerin erst nach dem Versicherungsfall bed...

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