Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 08.07.1994; Aktenzeichen 7 Ca 325/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 10 AZR 201/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 08.07.1994 – AZ.: 7 Ca 325/93 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 17.836,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem

DM 10.785,– brutto entsprechenden Nettobetrag vom

08.11.1993-07.04.1994

DM 11.411,– brutto entsprechenden Nettobetrag vom

08.04.1994-06.06.1995

DM 15.681,– brutto entsprechenden Nettobetrag vom

07.06.1995 – 20.09.1995

und

DM 17.836,– brutto entsprechenden Nettobetrag

ab 21.09.1995

zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Tätigkeitsgruppe 1 Lohnstufe 3 des jeweils gültigen Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Aus- bildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu vergüten.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 01.10.1980 bei der Beklagten als Auszeichnerin WE-Non food beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg (i.f. MTV) in der ab 01.01.1989 und 01.01.1994 geltenden Fassung und die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über Gehälter. Löhne etc. im Einzelhandel (i.f. TV Gehälter und Löhne) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Die Klägerin wird gemäß Tätigkeitsgruppe 1 Lohnstufe 1 TV Gehälter und Löhne vergütet.

Die Beklagte betreibt ein Selbstbedienungswarenhaus, in dem ein Lager im herkömmlichen Sinn nicht vorhanden ist. Die Waren werden nach Durchlaufen des Wareneingangsbereichs in den im Verkaufsraum befindlichen Hochregalen unten für den Verkauf eingeräumt und, soweit nicht sofort benötigt, im oberen Bereich zwischengelagert. Im Wareneingangsbereich werden 3 Warenannehmer, 9 Auszeichnerinnen, 2 Auszeichnungskontrolleurinnen, 2 stellvertretende Auszeichnungskontrolleure und ein Lensingfahrer beschäftigt. Die Warenannehmer nehmen die auf Europapaletten jeweils von einem Hersteller angelieferten Waren entgegen, prüfen die angelieferten Kartons/Pakete anhand des Lieferscheins auf Vollzähligkeit und äußerliche Unversehrtheit und stellen die mit bis zu 30 Kartons/Paketen beladenen Paletten sodann im Auszeichnungsbereich ab. Sie versehen jede Palette mit der Nummer der dazugehörigen Mappe, in der sich zunächst der Lieferschein, später dann nach Bearbeitung im Büro das zu den Waren gehörige Journal und die an den einzelnen Waren anzubringenden Etiketten befinden. Nacheinander wird je 1 Palette mit dazugehörigem Journal entweder von der Klägerin oder der für sie zuständigen Auszeichnungskontrolleurin zum Auszeichnungstisch gebracht, die Palette mit Hilfe eines nicht motorisierten Hubwagens. Dort hat die Klägerin, die zu 90% für Do-it-yourself-Artikel. Waschmittel. Großelektrogeräte. Lampen und Fotozubehör zuständig ist, zu prüfen, ob die in den Kartons befindlichen oder mit Folien verpackten Waren mit den in dem Journal aufgeführten Angaben übereinstimmen und, soweit die Waren nicht bereits mit einem Preisschild oder Strichcode versehen sind, diese zu etikettieren. Zu diesem Zweck wird ein Teil der Pakete auf den Auszeichnungstisch gestellt, ein anderer Teil bleibt auf der Palette. Um an die unteren Pakete auf der Palette heranzukommen, müssen die oberen, soweit nicht ohnedies auf den Auszeichnungstisch gestellt, abgestapelt oder verschoben werden. Die Kartons und Pakete haben ein Gewicht von mindestens 5-15 kg. Zu einer Palette können mehrere Journale und auch mehrere Mappen gehören. In einem Journal sind etwa 3 bis 4 Artikel aufgeführt. Für jeden Artikel enthält das Journal neben der laufenden Nummer, eine Kollektions-, EAN- oder Index-Nummer, den Verkaufspreis, die Liefermenge und die Artikelbezeichnung.

Die bereits vom Lieferanten mit einem Strichcode versehenen Artikel – inzwischen bis zu 80% der von der Klägerin zu bearbeitenden Waren – werden mit Hilfe eines Handlesegerätes an einem ca. 10 m vom Auszeichnungstisch der Klägerin entfernt stehenden Bildschirm überprüft, indem die bei Ablesen des Strichcodes mit dem Handlesegerät auf dem Bildschirm erscheinenden Angaben (Verkaufspreis und Artikelbezeichnung) mit den Angaben im Journal verglichen werden. Bei schwergewichtigen bzw. sperrigen Artikeln fährt die Klägerin die Palette mit den Artikeln mittels Hubwagen zu dem Bildschirm, um den Code überprüfen zu können. Kleinere Artikel bringt sie einzeln hin. Bei bereits vorhandenen Preisschildern findet eine visuelle Kontrolle statt. Die nicht mit Preisschild bzw. Strichcode versehenen Artikel werden mit Etiketten versehen, die, wenn nicht in der Mappe vorhanden, von der Klägerin mittels Handauszeichners hergestellt werden (den Verkaufsprei...

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