Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 14.12.1993; Aktenzeichen 11 Ca 8411/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.11.1995; Aktenzeichen 7 AZR 248/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom14.12.1993 – 11 Ca 8411/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aufgrund der am 29.10.1992 eingereichten Klage darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31.12.1992 hinaus (auf unbestimmte Zeit) fortbesteht.

Der Kläger, geb. 28.09.1947, „ist promovierter Chemiker”. Vom 01.07.1982 bis 30.06.1987 war er als „Zeitangestellter” befristet (SR 2 y) bei dem beklagten Bundesland angestellt und an der … (künftig: Institut) tätig.

Die … „vertreten durch” das vorgenannte Institut, schloß unter dem 04.06.1987 mit dem Kläger eine als „Werkvertrag” bezeichnete Vereinbarung (Aktenblatt 11/12), worin er eine „Verkleidung” des fortgesetzten Arbeitsverhältnisses erblickt. Unter dem 14.04.1988 schloß er mit dem beklagten Bundesland einen für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1992 befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit an der … – vorgenanntes Institut – (Aktenblatt 13). Als Befristungsgrund ist bezeichnet,

„… der Angestellte … überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird (§ 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG)”.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristungsabrede sei unwirksam. Die Vorschrift des § 57 b HRG sei verfassungswidrig, es werde Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Unter Berücksichtigung des „Werkvertrages” sei die zulässige Höchstfrist für den im Vertrag bezeichneten Befristungsgrund überschritten. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Kläger sei nicht überwiegend aus Drittmitteln vergütet worden. Er sei – jedenfalls nicht durchgängig – zweckgerecht eingesetzt, sondern mit Arbeiten an anderen Drittmittelprojekten befaßt gewesen. Außerdem habe er einen beträchtlichen Teil seiner Arbeitszeit „allgemeinen” Aufgaben widmen müssen.

Dem Kläger sei „über Jahre hinweg eine Dauerstelle versprochen” worden. Es sei immer wieder von einer solchen für die Betreuung bestimmter Großgeräte die Rede gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.1992 hinaus unbefristet auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den gegenteiligen Rechts Standpunkt eingenommen und behauptet, der Kläger sei – jedenfalls – überwiegend aus Drittmitteln vergütet worden. Sein Einsatz sei auch zweckgerecht erfolgt, woran in der Praxis unvermeidliche „zeitliche Überlappungen” nichts änderten. Nach dem Wortlaut des gesetzlichen Befristungsgrundes sei eine Befassung mit „allgemeinen” Aufgaben nicht ausgeschlossen. Solches lasse sich häufig schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geräteeinsatz) nicht anders gestalten.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat der Klage entsprochen.

Mit der Berufung erstrebt das beklagte Bundesland weiterhin deren Abweisung. Es ergänzt seinen Sachvortrag und behauptet insbesondere: Der Kläger sei ausschließlich aus sogenannten Drittmitteln vergütet worden. Er sei mit den entsprechenden aufeinanderfolgenden, sich teilweise zeitlich überlappenden Projekten befaßt gewesen. Insbesondere wegen der Bewilligungspraxis der Drittmittelgeber müsse nicht selten „vorläufig” auf „andere” Drittmittel, und zwar auch sogenannte „eigene”, zurückgegriffen werden.

Der Kläger führe eine Reihe projektfremder Arbeiten auf, die zu verrichten er nicht verpflichtet gewesen sei. Die anderen projektfremden Arbeiten machten einen Zeitanteil von etwa 4 % aus.

Das beklagte Bundesland beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.12.1993 – 11 Ca 8411/92 – die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält dafür, der Begriff der Drittmittel sei in einem engeren Sinn zu verstehen. Jedenfalls sei eine darauf gestützte Befristung sachlich nur gerechtfertigt, sofern zwischen projektbezogener Tätigkeit und zugehöriger Drittmittelvergütung ein Gleichlauf bestehe. Daran fehle es hier nach dem eigenen Vortrag des beklagten Bundeslandes. Außerdem sei er, was unmittelbar zur Entfristung führe, mit Arbeiten befaßt gewesen, die nichts mit den laufenden Drittmittelprojekten zu tun gehabt haben.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere durch das im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung formgerechte Telefax in der verlängerten Frist rechtzeitig ausgeführt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

A) Die Klage ist zulässig.

I.

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