Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung. Auslegung der Versorgungsordnung. Vertrauensschutz. Gleichbehandlungsgrundsatz. konzernrechtliche Durchgriffshaftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar werden in Konzernen i.d.R. in Fragen der Altersversorgung konzerneinheitliche Regelungen angestrebt, weshalb kollektivrechtlich auch die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben ist. Verpflichtet auf Arbeitgeberseite bleibt jedoch grundsätzlich das (Einzel)unternehmen, mit dem der einzelne Arbeitnehmer in arbeitsvertraglicher Beziehung steht.

 

Normenkette

BetrVG § 58; BGB §§ 242, 133, 157; GG Art. 3; BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 12.12.2003; Aktenzeichen 6 Ca 202/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 463/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom12.12.03 – 6 Ca 202/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Partein streiten darüber, ob die Beklagte Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung der klägerischen Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ist.

Der Kläger war zunächst bei der Beklagten im Bereich der Luftfahrt beschäftigt. Ab 01.01.1998 ging das Arbeitsverhältnis auf die Firma D. R. GmbH über. Diese übernahm sämtliche Luftfahrtaktivitäten der Beklagten und wurde zugleich in Firma D. L. GmbH (im Folgenden: D. Luft) umbenannt. Sie war eine 100 % ige Tochter der Beklagten und in der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.1996 einem Beherrschungsvertrag unterworfen. Der Kläger schied am 30.06.1991 bei der D. Luft aus.

Unter dem 13.06.1991 (Blatt 15 f. der erstinstanzlichen Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit,

„daß für Sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der

D. L. GmbH, F.

hatten Sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für Sie hat mindestens 10 Jahre bestanden.

Aufgrund der Bestimmungen der D.-Versorgungsordnung und der o.a. Ausscheidungsvereinbarung haben Sie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersrente in Höhe von

DM 1.015,– brutto monatlich

sowie eine Anwartschaft auf Zahlung von Hinterbliebenenrente erworben.

Sie sind am 01.10.1965 in unser Unternehmen eingetreten und am 30.06.1991 ausgeschieden. Dies ergibt unter Anrechnung eines weiteren Dienstjahres eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 26 Jahren.

Abschließend möchten wir Ihnen mitteilen, daß alle Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung zentral durch die D. GmH F. (S.) bearbeitet werden. Wir bitten Sie, Anfragen oder sonstigen Schriftverkehr jeweils immer an obige Adresse zu richten.”

Seit dem 01.05.1993 bezieht der Kläger Betriebsrente auf der Grundlage der Versorgungsordnung der Firmen D. GmbH, D. S. GmbH und D. R. GmbH (Blatt 6 – 13 der erstinstanzlichen Akte; im Folgenden: „VO 1978”). Diese lautet auszugsweise:

㤠1 Kreis der Ruhegeldberechtigten

Die Firmen D. GmbH, F. und M., D. R. GmbH, O., D. S. GmbH, F. – i.w. zusammenfassend „Firma” genannt – gewähren Ruhegeldleistungen an ihre Betriebsangehörigen nach den Bestimmungen dieser Ruhegeldordnung. Diese Ruhegeldleistungen sind als zusätzlicher Versorgungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung unserer Mitarbeiter zu verstehen.

§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit

1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Berechnung der Ruhegelder gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres ununterbrochen bei der Firma verbracht hat. Als Firma in diesem Sinne gelten auch andere Gesellschaftsgründungen des Hauses D., die heute nicht mehr oder nicht mehr als werbendes Unternehmen bestehen.”

Die Rentenzahlungen wurden in der Zeit vom 01.05.1993 bis 31.03.2002 durch die Beklagte mit dem Zusatz „Zentrale Altersversorgung” veranlasst (vgl. den exemplarisch vorgelegten Überweisungsträger [Blatt 87 der Berufungsakte], die Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für das Jahr 1993 [Blatt 88 der Berufungsakte] sowie Schreiben der Beklagten vom 24.11.2000 [Blatt 90 der Berufungsakte], 05.02.2001 [Blatt 91 der Berufungsakte], 19.11.2001 [Blatt 92 der Berufungsakte] und 21.02.2002 [Blatt 93 der Berufungsakte]). Seit 01.04.2002 erhält der Kläger die Betriebsrente vom Pensionssicherungsverein, nachdem die Firma F. D. GmbH (im Folgenden: F.), in die die Firma D. Luft ihre Bezeichnung mit Beschluss vom 07.06.2000 geändert hatte, unter dem 01.04.2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, dem mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 01.07.2002 stattgegeben worden war. Unter dem 24.06.2002 (Blatt 14 der erstinstanzlichen Akte) machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG geltend.

Er hat vorgetragen, die Beklagte sei gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Betriebsrentenansprüche des Klägers mitverpflichtet. Der Anpassungsanspruch ergebe sich zum einen unmittelbar aus § 1 VO 1978. Jedenfalls hafte die Beklagte (auch) au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge