Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 09.07.1986; Aktenzeichen 4 Ca 344/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.07.1989; Aktenzeichen 3 AZR 756/87)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 9.7.1986 – 4 Ca 344/85 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines als betriebliche Versorgungsleistung gezahlten Witwengeldes.

Die Klägerin ist die Witwe des am 23.11.1984 im Alter von 33 Jahren verstorbenen Herrn …. Dieser hatte am 7.10.1969 eine Stelle als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma …, angetreten und ständig in deren – zu dem unter der Bezeichnung „S 1” organisatorisch selbständig geführten, rechtlich aber unselbständigen Geschäftsbereich „elektronische Bauelemente” gehörenden – Halbleiterwerk … gearbeitet.

Herr … wurde vom Geltungsbereich der für die … Mitarbeiter (in Ablösung der vorher gültigen Bestimmungen für die Ruhegeld-Einrichtung der … vom 16.11.1951) am 1.6.1981 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung „Versorgungsbestimmungen der …” erfaßt. Wegen der hierin enthaltenen Regelungen insbesondere zur Wartezeit (§ 3), zur Dienstzeit (§ 4), zur Höhe des Ruhegeldes in Sonderfällen (§ 8) und zum Witwengeld (§§ 12 ff), wird auf das zu den Gerichtsakten gegebene Exemplar dieser Betriebsvereinbarung (Stand März 1984) Bezug genommen.

Im Sommer 1982 wurde die Firma … zahlungsunfähig, so daß am 9.8.1982 beim Amtsgericht … Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt werden mußte. In seinem Vergleichsvorschlag bot das Unternehmen den Gläubigern eine 40 %ige Verwirklichung ihrer Forderungen an. Ausgenommen hiervon waren die laufenden Verbindlichkeiten sowie verfallbare und unverfallbare Anwartschaften aus betrieblichen Ruhegeldzusagen nach den o.a. Versorgungsbestimmungen. In bezug hierauf wurde statt dessen zugesagt, die zeitanteilig bis zum 31.10.1982 erdienten Ansprüche der Arbeitnehmer beim Eintritt des Versorgungsfalles in Höhe von 40 % der jeweiligen Versorgungsleistung zu erfüllen.

Am 31.10.1982 (24.00 Uhr) beschloß das Amtsgericht die Eröffnung des Vergleichsverfahrens (Gesch. Nr. 81 VN 3/82). Am nämlichen 31.10.1982 teilten die Firma … und die Beklagte allen Mitarbeitern des Geschäftsbereichs „S 1”, d.h. auch Herrn … in einem gemeinsamen Schreiben u.a. mit, daß dieser Bereich am 1.11.1982 aus der … ausgegliedert und von der Beklagten fortgeführt werde, daß zur Überleitung der Mitarbeiter eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden sei, daß zum Zeitpunkt der Ausgliederung die Beklagte in die mit … abgeschlossenen Arbeitsverträge eintrete, daß die Versorgungsbestimmung in der am/ab 1.11.1982 geltenden Fassung Gültigkeit behielten und daß die … Dienstzeit bei der Beklagten anerkannt werde. Zu den Versorgungsanwartschaften wurde angemerkt, daß die Verpflichtungen von … auf die Beklagte insoweit nicht übergingen, als der Träger der Insolvenzsicherung in die zum Zeitpunkt der Vergleichseröffnung unverfallbaren Anwartschaften eintrete (zum weiteren Inhalt dieses Schreibens vgl. die Kopie Bl. 7 und 8 d. A.).

Herr …, der in dem mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 18.3.1983 über die Bestätigung des gerichtlichen Vergleichs aufgehobenen Verfahren in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen worden war (vgl. Bl. 78 d. A.), widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht, sondern arbeitete für diese bis zu seinem Todestag genau so weiter, wie er es zuvor für die Firma … getan hatte.

Nach seinem Ableben beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwengeld.

Mit Schreiben vom 25.6.1985 (Bl. 10 d. A.) gab die Beklagte diesem Antrag mit der einschränkenden Maßgabe statt, daß die Versorgungsgelder, deren Anwartschaft bis zur Vergleichseröffnung (31.10.1982) erdient worden seien, von ihr im Hinblick auf die Bestätigung des gerichtlichen Vergleichs nur in Höhe von 40 % erfüllt würden.

Das ab 1.12.1984 fällige und gezahlte Witwengeld setzte sie aufgrund dessen auf DM 117,84 brutto pro Monat fest (vgl. zu der von der Frage der Insolverzkürzung abgesehen unstreitigen Ruhegeldberechnung die Kopie Bl. 9 d. A.).

Hiermit ist die Klägerin nicht einverstanden.

Mit ihrer am 24.7.1985 beim Arbeitsgericht Heilbronn eingereichten Klage hat sie geltend gemacht, daß ihr ein monatliches Witwengeld in Höhe von DM 244,63 zustehe (jeweiliger Differenzbetrag pro Monat: DM 126,79).

Hierzu hat sie vorgebracht, daß die von der Beklagten in Form der Bewertung der vom Verstorbenen vor der Vergleichseröffnung zurückgelegten Dienstzeiten mit der Vergleichsquote praktizierte Kürzung der Versorgungsleistung im Hinblick auf den Inhalt des Übernahmeschreibens vom 31.10.1982 rechtsunwirksam sei. Indem den Arbeitnehmern dort mitgeteilt worden sei, daß die Verpflichtungen der … bei den Versorgungsanwartschaften lediglich insoweit nicht auf die Beklagte übergingen, als der Träger der Insolvenzsicherung in d...

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