Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 4 Ca 429/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 7 AZR 328/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.03.1996 – Az.: 4 Ca 429/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 12.01.1990 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in … der beklagten Stadt als Musiklehrer beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag war bis zu, 30.09.1995 befristet. Die beklagte Stadt teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom 11.09.1995 mit, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 30.09.1995. Der Kläger hält die Befristung für unwirksam und macht dementsprechend mit der Klage geltend, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.09.1995 hinaus fortbestehe.

In dieser Hinsicht ist unstreitig:

Der Kläger war in Teilzeit beschäftigt, zuletzt mit einem Deputat von 21,66 Unterrichtsstunden. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (VKA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Vergütungsgruppe IVb eingruppiert.

Der erste Arbeitsvertrag vom 19.10.1990 war „für die Dauer des Mutterschutzes einer Mitarbeiterin (Stelle Nr. 156.0260.007), längstens jedoch bis 18.02.1991” befristet. Darauf erfolgte mit einem Arbeitsvertrag vom 06.02.1991 eine weitere Befristung „für die Dauer des Erziehungsurlaubs einer Mitarbeiterin (Stelle Nr. 156.0260.007), längstens jedoch bis 28.06.1992”. Dieser Vertrag wurde durch Änderungsverträge vom 11.06.1992 bis zum 28.06.1993 und vom 16.03.1993 bis zum 28.06.1994 verlängert. In einem weiteren Arbeitsvertrag vom 03.08.1994 wurde der Kläger sodann als „Aushilfsangestellter zur Vertretung bis 28.06.1995” weiterbeschäftigt. Schließlich erfolgte mit derselben Begründung durch den Arbeitsvertrag vom 27.06.1995 eine weitere Befristung bis zum 30.09.1995 (vgl. Bl. 17-22 d.A.). Die Befristungen gingen auf den Mutterschutz, den Erziehungsurlaub und weitere Beurlaubungen der Angestellten Frau von Puttkamer zurück. Diese verlängerte ihre Beurlaubung zuletzt jeweils um ein Jahr.

Die letzte Verlängerung zur Zeit des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags zwischen den Parteien lief bis zum 28.06.1996.

Der Kläger sieht in der fünffachen Verlängerung des Arbeitsvertrages eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Die Beklagte wolle ihn als kurzfristig freizusetzende Ersatzkraft für den unkalkulierten Ausfall von Mitarbeitern einsetzen. So werde die Nichtverlängerung auch auf einen allgemeinen Rückgang der Schülerzahlen gestützt. Wenn die Beurlaubung der … Befristungsgrund sei, habe das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.1996 enden dürfen.

Die beklagte Stadt hält die Befristung für wirksam. Grund sei die Vertretungstätigkeit für die beurlaubte Mitarbeiterin gewesen, die jeweils nach Ablauf eines Beurlaubungszeitraums einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, bei zeitlich abgrenzbarem vorübergehenden Personalbedarf die Einstellung für die gesamte Ausfalldauer vorzunehmen. Es habe ab dem 01.10.1995 wegen organisatorischer Änderungen innerhalb der Jugendmusikschule Neureut kein zusätzlicher Personal- bzw. Vertretungsbedarf mehr bestanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.

Der – maßgebliche – letzte befristete Vertrag erfülle mit der Formulierung „als Aushilfsangestellter zur Vertretung” die formalen Voraussetzungen nach der Nr. 1 lit. c) der Sonderregelung 2 y zum BAT. Die Befristung sei aber unwirksam, weil der von der Beklagten angerührte Vertretungsgrund sie hier ausnahmsweise nicht rechtfertige. Der Kläger sei nämlich bei Abschluß des letzten befristeten Vertrages über viereinhalb Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit zunehmender Dauer der Befristung stiegen die Anforderungen an den Befristungsgrund. Diesen Anforderungen entspreche die vorliegende Befristung schon deswegen nicht, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, daß auch bei einer vorausschauenden Personalplanung ein Dauerarbeitsverhältnis für den Kläger nicht in Betracht gekommen wäre. Die Befristung sei sicherlich aufgrund des Vertretungsbedarfes während der Schutzfrist der Angestellten … und sodann während ihres Erziehungsurlaubs gerechtfertigt gewesen. Es hätten sich aber dann Zeiträume einer Beurlaubung wegen Kinderbetreuung angeschlossen. Hierbei sei bei der Beklagten in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften eine Beurlaubung bis zu zwölf Jahren möglich. … habe die Verlängerungsanträge unstreitig jeweils jährlich gestellt. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte vor Ablauf der letzten Befristung … auf deren weitere Planung ansprechen können. Erfahrungsgemäß kehrten keineswegs alle beurlaubten Frauen in das Arbeitsverhältnis zurück. Häufig wollten sie das Arbeitsverhältnis auch nur als Teilzeitverhältnis aufrechterhalten. Die Beklagte habe weiter prüfen müssen, ob ...

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