Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Teilurteil vom 08.12.1995; Aktenzeichen 1 Ca 225/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 5 AZR 342/97)

 

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Tellurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.12.1995 – 1 Ca 225/95– werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Rundfunk- und Fernsehanstalt. Der Kläger war bei ihr zunächst vom 01.07.1989 bis 30.06.1990 als Korrespondent und anschließend aufgrund mehrerer befristeter Verträge bis zum 31.03.1995 als Reporter und redaktioneller Mitarbeiter für den Bereich Fernsehen – Aktuelles – im Studio … der Beklagten beschäftigt. Die Parteien streiten, ob die zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis sind und ob dieses unbefristet ist. Der Kläger verlangt ferner seine Weiterbeschäftigung als Reporter gemäß den tariflichen Bestimmungen der Beklagten als festangestellter Arbeitnehmer. Wegen eines Vergütungsanspruchs für die Zeit von April bis November 1995 ist der Rechtsstreit noch im ersten Rechtszuge anhängig.

Folgendes ist unstreitig:

Die Parteien schlossen nach dem 30.06.1990 jeweils befristete sogenannte Rahmenverträge für die Zeiträume vom 01.07.1990 bis 31.12.1991, vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 und vom 01.01.1994 bis 31.12.1994. Aufgrund dieser Rahmenvereinbarungen wurde der Kläger nach Maßgabe sogenannter Honorarverträge für die einzelnen von ihm erbrachten Leistungen stückmäßig honoriert. In den Rahmenvereinbarungen (Bl 47 ff., Bl. 50 ff, Bl. 53 ff d.A.) ist unter der Ziffer 1) Abs. 4 festgelegt, daß die Befristung ihren sachlichen Grund in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.01.1982, mithin in der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit, finde. In der Nr. 2) der Rahmenvereinbarung heißt es außerdem, daß der Kläger weder verpflichtet sei, der Beklagten über die Dauer eines übernommenen Auftrags hinaus zur Verfügung zu stehen, noch die Beklagte, den Kläger zu beschäftigen. Auch die Wiederholung des Abschlusses befristeter Honorarverträge begründe kein Dauerrechtsverhältnis. Die Beklagte teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom 27.09.1994 (Bl. 57 d.A.) mit, es sei nicht beabsichtigt, den Kläger über den 31.03.1995 hinaus als freien Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Studio sechs Angestellte in einem Arbeitsverhältnis und neun weitere Mitarbeiter, die nach ihrer Ansicht keine Arbeitnehmer, sondern freie Mitarbeiter sind, darunter den Kläger. Die Jahreseinkünfte des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Reporter und redaktioneller Mitarbeiter beliefen sich im Jahre 1994 auf ca. 97.000,– DM.

Der Kläger war gemeinsam mit seinem Kollegen … der von der Beklagten ebenfalls als sogenannter „fester freier Mitarbeiter” behandelt wird, für die aktuelle Fernsehberichterstattung des Landesprogramms zuständig. Sein Aufgabengebiet umfaßte die Erstellung sogenannter Nachrichtenfilme (Beitragslänge zwischen 30 und 40 Sekunden), Reporterberichten (Beitragslänge zwischen 60 und 90 Sekunden) und Magazinberichten (Beitragslänge zwischen 3 und 6 Minuten), die überwiegend für die Sendungen „Landesschau-Magazin”, „Landesschau – Aktuell” und „Politik Südwest” verwendet wurden. Die Zahl und die Art. der verschiedenen Beiträge ist zwischen den Parteien streitig. Außerdem lieferte der Kläger recherchierte und formulierte Wortmeldungen für diverse Nachrichten Sendungen und verschiedene Beiträge für ARD-Sendungen wie „Brisant”, „Tagesschau” und „Mittagsmagazin”. Hierzu wird im einzelnen auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.1995 (Bl. 266 ff. d.A.) verwiesen. Die Auswahl aller Themen erfolgte teils auf Vorschlag des Klägers, teils auf Vorschlag der Beklagten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 29.11.1995, S. 14, Bl. 319 ff., 332 d.A.).

Neben dieser „programmgestaltenden Tätigkeit” war der Kläger auch mit der Überspielung seiner eigenen Beiträge sowie von Beiträgen seiner Kollegen an die Rundfunkhäuser in Baden-Baden und Stuttgart beschäftigt. Zeitweise stellte die Beklagte ihre Leitungen auch anderen Fernsehanstalten zur Übermittlung von Beiträgen zur Verfügung. Den technischen Vollzug dieser Dienstleistung führte der Kläger zum Teil ebenfalls aus Einzelheiten über Art. und Umfang sind streitig.

Bei der Beklagten bestehen seit Mitte 1990 Dienstpläne. Auf diesen ist der Kläger erfaßt (vgl. hierzu die mit der Klageschrift vom 19.04.1995 vorgelegten Dienstpläne = Bl. 58 ff. d.A). Die Dienstpläne wurden monatlich regelmäßig etwa zehn Tage vor Monatsbeginn durch die Studioleiter erstellt und dann an die in ihnen aufgeführten sowohl freier wie im Arbeitsverhältnis angestellten Mitarbeiter zur Post gegeben (SS d. Bekl. v 27.11.1995 – Bl. II/292 d.A.). Sie umfaßten für den monatlichen Zeitraum die gesamte Tätigkeit des Klägers für die Beklagte. Die Funktion dieser Dienstpläne, insbesondere ihre Bindungswirkung, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

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