Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Untersagung der Benennung von Zeugen

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Prozessgegner können grundsätzlich nicht im Wege einstweiliger Verfügung die Benennung von Zeugen nebst entsprechenden auf diese gestützten Beweisantritte untersagt werden. Damit würde dieser ungerechtfertigt an seiner Prozessführung gehindert werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 19.07.2004; Aktenzeichen 11 Ga 4/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 9 AZN 969/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19.07.2004 – 11 Ga 4/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bei der Prozeßführung im Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 97/04 es zu unterlassen, Namen von Auftraggebern und Mitarbeitern der Auftraggeber zu nennen, desweiteren, Mitarbeiter der Auftraggeber als Zeugen zu benennen.

Im Verfahren 4 Ca 97/04 streiten die Parteien über mehrere von der hiesigen Klägerin ausgesprochene Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Als Kündigungsgrund steht u. a. der Vorwurf im Raum, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens habe falsche Lohnabrechnungen für die Auftraggeber vorgenommen. Hiergegen hat sich die Beklagte zur Wehr gesetzt, indem sie die ihr gemachten Vorwürfe bestritten und verschiedene Mitarbeiter der Auftraggeber als Zeugen benannt hat. Letzteres wird von der Klägerin beanstandet. Die Beklagte verstoße mit ihrer Prozeßführung gegen die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.07.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Sachdarstellung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren unverändert weiter.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Verfügungsbeklagten/Berufungsbeklagten wird geboten, im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Mannheim, Az: 4 Ca …/04, S… gegen F… B… C… AG, die Nennung der Firmennamen von Auftraggebern der Verfügungsklägerin/Berufungsklägerin und der Namen von Mitarbeitern der Auftraggeber zu unterlassen.
  2. Der Verfügungsbeklagten/Berufungsbeklagten wird geboten, im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Mannheim, Az: 4 Ca …/04, S… gegen F… B… … AG, die Benennung von Mitarbeitern der Auftraggeber der Verfügungsklägerin/Berufungsklägerin als Zeugen zu unterlassen.
  3. Der Verfügungsbeklagten/Berufungsbeklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 – 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung der Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen.

Im Übrigen entspricht es zutreffender und gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Prozeßgegner grundsätzlich nicht durch Unterlassungsverfügung der hier in Streit stehenden Art an der Prozeßführung gehindert werden kann. Darüber, welcher Parteivortrag zuzulassen und welche Beweise zu erheben sind, hat das mit dem betreffenden Prozeßstoff befasste Gericht, und zwar in vollem Umfang, selbst zu entscheiden (vgl. etwa Vollkommer in Zöller, 24. Aufl., Rndziff. 8 zu § 940 ZPO „Prozeßführung”, m. w. N.). Insbesondere bei der vorliegend ersichtlichen Fallkonstellation verbietet es sich, dem Anliegen der Klägerin zu entsprechen.

* * *

Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Klägerin die Kosten der Berufung.

Gem. § 72 Abs. 4 ArbGG ist die Revision nicht zulässig.

 

Unterschriften

Witte, Sauer, Nehring

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1585502

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