Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 07.03.1985; Aktenzeichen 15 Ca 265/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.06.1987; Aktenzeichen 3 AZR 692/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 7.03.1985 – Az.: 15 Ca 265/84 – wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig auf Kosten des Klägers verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20.750,– DM und restliche Urlaubsvergütung in Höhe von 1.000,– DM.

Durch am 7.03.1985 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht Stuttgart – Az.: 15 Ca 265/84 – der Klage lediglich im Umfang von 1.000,– DM stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.04.1985, bei Gericht am 22.04.1985 eingegangen, hat der Kläger gegen das am 22.03.1985 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.1985, bei Gericht am 30.04.1985 eingegangen, (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.05.1985, bei Gericht am 23.05.1985 eingegangen, hat der Kläger die Berufung begründet. In der Anschrift an das Landesarbeitsgericht ist nicht die Straße aufgeführt. Die Anschrift im Schriftsatz vom 20.05.1985 diente gleichzeitig als Postanschrift, da der Schriftsatz in einem Fensterumschlag versandt wurde. Mangels Zustellangabe ist der postalisch versendete Brief in den Ermittlungsdienst der örtlichen Post gelangt. Dort ist auf dem Umschlag angegeben worden: „…”. Mit am 7.06.1985 eingegangenem Antrag hat der Kläger vorgetragen, die Berufungsbegründungsschrift sei am 20.05.1985 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers diktiert und noch am gleichen Tag geschrieben worden. Die Begründung sei am Abend in das Fach für die Stuttgarter Post gelegt, jedoch vorsichtshalber, zur Einhaltung der Frist, am anderen Tage, dem 21.05.1985, mit der Post abgeschickt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sich darauf verlassen dürfen, daß bei der erfahrungsgemäß pünktlichen Beförderung durch die Post die Berufungsbegründungsfrist eingehalten werde. Bei störungsfreiem Postverkehr im Nahverkehr sei die Post von … nach … lediglich einen Tag unterwegs. Im Normalfall sei es sogar so, daß die Post, die abends aufgegeben werde, am nächsten Tag schon beim Empfänger sei. Anhaltspunkte, daß es im vorliegenden Falle anders sein könnte, hätten sich für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ergeben.

Der Kläger beantragt,

dem Kläger gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

In der Sache beantragt er entsprechend den Schlußanträgen 1. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt in erster Linie,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

mit der Begründung, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sei und der deswegen gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei.

Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger die eidesstattliche Versicherung von Frau … (Akten Bl. 116) vorgelegt, in welcher diese eidesstattlich versichert, sie habe den Schriftsatz vom 20.05.1985 in das Fach für die Stuttgarter Post gelegt, ihn jedoch dann am 21.05.1985, zur Einhaltung der Frist, selber verpackt und gegen 17.00 Uhr zur Post gegeben.

Der Umschlag des Berufungsbegründungsschriftsatzes ist unter der Aktenblattzahl 103 einblattiert. Hinsichtlich des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf deren Schriftsätze und auf die vorgelegten Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG ausgeführt worden ist.

I.

Die Berufung ist am 22.04.1985 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist hat zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen (§ 519 Abs. 2 S. 22. Halbs. ZPO) und endete sonach mit Ablauf des Mittwoch, des 22.05.1985. Da die Begründungsschrift erst am 23.05.1985 bei Gericht eingegangen ist, ist die Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht gewahrt.

II.

Der statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist ist unbegründet.

1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit der Berufung zu verhandeln (§ 238 Abs. 1 ZPO) und durch Endurteil zu entscheiden (§ 300 ZPO).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft und auch im übrigen zulässig, da die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten ist (§ 233 ZPO), die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist und da Form und Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags den Voraussetzungen des § 236 ZPO entsprechen.

3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden die Begründungsfrist versäumt hat.

a) Gemäß § 233 ZPO i.d.F. vom 1.07.1977 ist darauf abzustellen, ob der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Nach § 85 ...

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