Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 29.01.1998; Aktenzeichen 5 Ca 437/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2000; Aktenzeichen 3 AZR 102/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 29.01.1998 – AZ.: 5 Ca 437/97 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 89,10 nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 4,95 ab dem 1. eines Monats in der Zeit vom 01.01.1997–30.06.1998 (also aus DM 4,95 ab 01.01.1997, weiterer DM 4,95 ab 01.02.1997, weiterer DM 4,95 ab 01.03.1997 usw.) zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.07.1998 eine monatliche Rente von insgesamt DM 745,93 zu zahlen.
  3. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
  4. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
  5. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 28.12.1936 geborene Kläger war ab 17.09.1962 bei der Fa. … … später Fa. … (im folgenden: Arbeitgeberin) in Mosbach beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.08.1991 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 30.09.1991 (vgl. Abl. 36). Als Mitarbeiter der Fa. … hat der Kläger an der betrieblichen Altersversorgung gemäß der VersO B 76 (ABl. 39 ff.), die durch die beklagte Unterstützungskasse durchgeführt wird, teilgenommen. In der VersO B 76, einer Betriebsvereinbarung (ABl. 39 ff.) heißt es u. a.:

Art. 6 Höhe der Rentenleistung

  1. Die Höhe der Rentenleistung wird durch die anrechnungsfähige Dienstzeit (Art. 4) sowie das anrechnungsfähige Einkommen (Art. 5) bestimmt.
  2. Die Rente beträgt nach 25 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit (Art. 4) 50 % des anrechnungsfähigen Einkommens (Art. 5), abzüglich 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente (Art. 6.4).
  3. Für jedes an 25 Jahren fehlende Jahr anrechnungsfähiger Dienstzeit wird die gemäß Ziffer 2 errechnete Rente um 4 % gekürzt. Die Höchstrente beträgt DM 1.000,– monatlich.

Art. 15 Unverfallbarkeit

1….

2. Zur Errechnung der unverfallbaren Anwartschaften wird zunächst die Anwartschaft auf Altersrente (Art. 6) ermittelt, die der Mitarbeiter bis zur Altersgrenze (Art. 7.1) auf der Basis seines zuletzt gültigen anrechnungsfähigen Einkommens erworben hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt in den Diensten der Firma gestanden hätte.

Die so ermittelte Rente wird als unverfallbare Anwartschaft mit dem Prozentsatz aufrechterhalten, wie er sich aus dem Verhältnis zwischen abgeleisteter und bis zur Altersgrenze (Art. 7.1) möglicher Dienstzeit ergibt.

Die Beklagte hat zumindest von 1987 bis 1995 die Rentenanwartschaften so berechnet, daß der gem. Art. 6 Abs. 3 vorgesehene Höchstbetrag bei vorzeitigem Ausscheiden erst nach der ratierlichen Kürzung berücksichtigt wurde. Folgerichtig teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.1991 (ABl. 18) unter dem Betreff „Betriebliche Altersversorgung, Bestätigung einer unverfallbaren Anwartschaft gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG” mit, daß er eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von DM 1.000,– habe. Beigefügt war ein Berechnungsbogen mit Datum vom 11; 10./31.10.1991 (ABl. 19). Mit Schreiben vom 11.09.1995 (Abl. 3) der … (… …), die seit 1994/1995 als Berater für die betriebliche Altersversorgung tätig ist, ging dem Kläger ein berichtigter Berechnungsbogen mit Datum vom 02.03./11.09.1995 (ABl. 4) zu, der nunmehr eine monatliche Betriebsrente von nur DM 740,98 auswies.

Der Versorgungsfall ist am 01.01.1997 eingetreten, seither bezieht der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von DM 740,98 monatlich.

Unter dem 12.08.1991 machte die Arbeitgeberin des Klägers Mitarbeitern; die zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf freiwilliger Basis bereit sind und zu den Geburtsjahrgängen 1935 oder älter gehören, neben anderen Vergünstigungen das Angebot, die unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente nicht nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen, falls der Mitarbeiter unmittelbar nach Beendigung der Arbeitslosigkeit eine gesetzliche Rente bezieht (vgl. ABl. 76 [ABl. 78 unten]). Dieses Angebot (nach dem sogenannten S-Modell) war zunächst befristet auf 1 Jahr, wurde jedoch später immer wieder für beschränkte Zeiträume genutzt, um ältere Mitarbeiter zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Bei der vorzeitigen Altersrente nach dem S/Modell hat die Beklagte einen Berechnungsbogen vorgesehen, in dem die Höchstrente von maximal DM 1.000,– bei vorzeitigem Ausscheiden erst nach der ratierlichen Kürzung berücksichtigt wird (vgl. ABl. 20).

Mit der Klage macht der Kläger inzwischen die monatliche Differenz zwischen DM 740,98 und DM 1.000,– für die Monate Januar 1997 bis Juni 1998 geltend und begehrt zudem die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von DM 1.000,– monatlich.

Er hat die Auffassung vertreten, die ihm bei seinem Ausscheiden ausgestellte Berechnung der monatlichen Anwartschaft mit DM 1.000,– sei fehlerfrei. Bei der Obergrenze von DM...

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