Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 8 Ca 614/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 1 AZR 332/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 21.05.1997 – 8 Ca 614/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch des Klägers aus einem Sozialplan. Der Kläger stand seit dem 01.06.1970 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als LKW-Fahrer Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Haustarifvertrag Anwendung, den die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall abgeschlossen hatte

Im Frühjahr 1996 waren im Betrieb der Beklagten mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter 13 Arbeitnehmer des Fuhrparks der Beklagten.

Am 20.07.96 schloß die Beklagte im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens, in welchem jede Seite unter anderem durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, eine Betriebsvereinbarung (vgl. ABl. 24-26) ab, in der es unter anderem wie folgt heißt.

I. Interessenausgleich

1. Die Unternehmensleitung sieht eine Überlebenchance fur den Betrieb nur, wenn unter anderem die Belegschaft reduziert wird

Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.

2. Am 28.03.96 belief sich der Personalstand auf 404 Mitarbeiter Aufgrund Absprache zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat genuß Aushang vom 28.03.1996 sind 71 Aufhebungsverträge abgeschlossen worden

Darüherhinaus sind weitere personelle Maßnahmen notwendig, um nach Darstellung der Unternehmensleitung die Wettbewerbsfahigkeit zu gewährleisten. Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.

Die Unternehmensleitung sichert jedoch zu, die Anzahl der Beschaftigten bis mindestens 31.12.1998 nicht unter den Stand von 260 Mitarbeitern zu senken.

Die Unternehmensleitung beabsichtigt, die weiteren Personalmaßnahmen vorrangig durch den Abschluß von Aufhebungsverträgen durchzufuhren

3. Die Unternehmensleitung beabsichtigt, den Fuhrpark (derzeit 13 gewerbliche Arbeitnehmer + 3 Angestellte) bis spätestens Jahresende 1996 zu veräußern.

Die Arbeitsverhältnisse gehen in diesem Fall gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Erwerber über.

Die Unternehmensleitung sichert zu, daß den betroffenen Mitarbeitern, die bereit sind, das Übernahmeangebot anzunehmen,

a) für die Dauer von 15 Monaten das bisherige Einkommen garantiert wird,

b) sie unter den Geltungsbereich des Sozialplanes fallen, wenn innerhalb

von 15 Monaten nach Übernahme eine betriebsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen sollte

II. Sozialplan

1. Geltungsbereich

Der vorliegende Sozialplan gilt fur alle Angestellten und gewerblichen Mitarbeiter, sofern sie nicht leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrvG sind

Ferner findet dieser Sozialplan keine Anwendung auf Mitarbeiter, denen aus verhaltensbedingten Gründen gekundigt wird oder die aus gleichem Grund einen Aufhebungsvertrag abschließen oder in einem befristeten Arbeitsverhaltnis stehen.

2. Bereits abgeschlossene Aufhebungsverträge

3. Weitere Personalmaßnahmen

Für die weiteren Personalmaßnahmen wird folgende Abfindungsregelung vereinbart:

a) Aufhebungsverträge:

Mitarbeiter, die einen Aufhehungsvertrag abschließen, erhalten eine Abfindung nach folgender Formel

Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsverdienst × 0,51

Der durchschnittliche Monatsverdienst errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt in den letzten drei Monaten

b) Betriebsbedingte Kündigungen:

Mitarbeiter, denen betriebsbedingt gekündigt wird, erhalten eine Abfindung gemäß a) mit der Maßgabe, daß anstelle des Faktors 0,51 der Faktor 0,46 tritt – vgl. Abl. 25, 26 –.

Im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung stand der Erwerber des Fuhrparkes noch nicht fest.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 24.09.96 schriftlich mit, daß die Firma … welche eine Niederlassung in Mannheim-Rheinau hat, mit Wirkung ab dem 01.11.96 den Frachtdienst der Beklagten übernehme und in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eintrete (vgl. ABl. 4) Am 27.09 und 02.10.96 wurden der Kläger und seine 12 Arbeitskollegen des Fuhrparkes über die Arbeitsbedingungen bei der … informiert. Die Einzelheiten sind streitig.

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.96 (ABl. 5) unter anderem mit:

„… die Arbeitsbedingungen dort sind erheblich schlechter. Ich werde deswegen das neue Vertragsangebot nicht annehmen und nicht zur Firma … wechseln Ich widerspreche dem Betriebsübergang zur Firma …”

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.10.96 (ABl. 7) fristgemäß zum 31.05.97 mit dem Hinweis, der Fuhrpark sei insgesamt auf die Firma … übergangen, so daß der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf Fahrzeugen der Firma … eingesetzt werde Der Kläger und andere Kollegen aus dem Fuhrpark lehnten dies ab und wurden daraufhin von der Beklagten angewiesen, im Lager zu arbeiten.

Der Kläger, der nach dem Sozialplan eine Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von DM 69.942,– fordert, hat vorgetragen, das Übernahmeangebot der Firma … sei ...

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