Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 09.11.1995; Aktenzeichen 17 Ca 3447/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.1999; Aktenzeichen 4 AZR 295/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom09.11.1995 – 17 Ca 3447/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus tariflicher Alterssicherung für die Zeit von Oktober 1994 bis einschließlich März 1995 in Höhe von 2.038,00 DM brutto.

Der 1940 geborene Kläger ist seit dem 20.05.1968 bei der Beklagten als Wickler im Akkord beschäftigt. Die Parteien sind beide tarifgebunden, die Tarifverträge der Metallindustrie … finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Die Beklagte berechnete den sogenannten Alterssicherungsbetrag nach Vollendung des 54. Lebensjahres des Klägers mit Schreiben vom 25.08.1994 mit monatlich 1.456,00 DM brutto bezüglich des leistungsabhängigen Überverdienstes (50 %). Sie reduzierte diesen ab Oktober 1994 auf einen Betrag von 1.165,00 DM brutto und ab Februar 1995 auf 1.019,00 DM brutto. Die Beklagte nahm dabei Bezug auf die Betriebsvereinbarung und die Protokollnotiz vom 22.07.1994, in der u.a. geregelt ist, daß bei Leistungslöhnern der maximale Zeitgrad ohne Begründung nicht überschritten werden könne, und daß er ab 01.09.1994 maximal 140 % und ab 01.01.1995 maximal 135% betrage.

§ 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in … hat u.a. folgenden Wortlaut:

6.1 Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, haben Anspruch auf Verdienstsicherung.

Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf den Tariflohn/das Tarifgehalt, sondern auf den Effektivlohn/das Effektivgehalt und wird wie folgt verwirklicht:

Der Alterssicherungsbetrag, der nach §§ 6.3 und 6.4 zu ermitteln ist, wird als Mindestverdienst garantiert.

Der laufende Verdienst innerhalb des nach § 6.9 zu regelnden Vergleichszeitraums wird mit dem Alterssicherungsbetrag verglichen.

Ist der laufende Verdienst niedriger als der Alterssicherungbetrag, so ist ein Ausgleich bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrags zu bezahlen.

6.2 Beginn der Verdienstsicherung

Die Verdienstsicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte das 54. Lebensjahr vollendet. Erfüllt der Beschäftigte an seinem 54. Geburtstag die Voraussetzung der Betriebs- und Unternehmenszugehörigkeit von einem Jahr nicht, so beginnt die Verdienstsicherung am Ersten des Monats, in welchem er diese Voraussetzung erfüllt.

6.3 Zusammensetzung und Errechnung des Alterssicherungsbetrages

Der Alterssicherungsbetrag errechnet sich wie folgt:

Bei Akkord- oder Prämienlohn

aus dem Monatsgrundlohn der Lohngruppe zu Beginn der Verdienstsicherung

aus der übertariflichen Zutage zu Beginn der Verdienstsicherung

aus den in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung durchschnittlich erzielten leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatslohns, errechnet als Prozentsatz vom Monatsgrundlohn und, soweit eine übertarifliche Zulage akkord- oder prämienfähig ist, auch von dieser übertariflichen Zulage.

6.6.1 Bei Beschäftigten, bei denen sich nach Eintritt der Alterssicherung das Verhältnis ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit – oder bei Teilzeitbeschäftigten ihre vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit – zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit ändert, ist der monatliche Alterssicherungsbetrag entsprechend umzurechnen.

6.11 Übertarifliche Lohn- und Gehaltsbestandteile

Werden im Betrieb tarifliche Lohn-/Gehaltserhöhungen voll oder teilweise auf den Effektivlohn/das Effektivgehalt gegeben (errechnet auf der Basis des Effektivverdienstes), so erhöht sich dadurch der Alterssicherungsbetrag.

Werden übertarifliche Lohn-/Gehaltsbestandteile zulässigerweise auf tarifbedingte Erhöhungen des Lohnes/Gehaltes angerechnet, so kann eine solche Anrechnung bei den Beschäftigten mit Anspruch auf Verdienstsicherung nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Eine solche Anrechnung wirkt sich auch auf den Alterssicherungsbetrag aus.

Für die Monate Oktober bis Dezember 1994 und Januar 1995 kürzte die Beklagte die Vergütung des Klägers um 291,00 DM brutto monatlich und für Februar und März 1995 um 437,00 DM brutto monatlich.

Der Kläger ist nun der Meinung, daß eine nachträgliche Änderung des nach dem § 6 MTV errechneten Alterssicherungsbetrag zu seinen Lasten nicht möglich sei. Da die tarifliche Alterssicherung dem älteren Arbeitnehmer den zum Zeitpunkt ihres Eintritts maßgebenden Effektivverdienst sichern wolle, ihn also vor Einkommenseinbußen schützen solle, verstoße diese Regelung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, da dieser Zweck eine etwaige Besserstellung rechtfertige.

Der Kläger hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen

  1. DM 873,00 brutto (10– 12/94).
  2. DM 291,00 brutto (...

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