Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen 4 Ca 532/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen 4 AZR 399/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 30.06.1998 – Az.: 4 Ca 532/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Begehren der Klägerin, nach Vergütungsgruppe IVa BAT bezahlt zu werden.

Die 1948 geborene Klägerin ist seit 01.07.1981 als Verwaltungsangestellte beim … in …. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (ABl. 8 und 9) gilt für das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land Baden-Württemberg geltenden Fassung.

Die Klägerin ist seit längerer Zeit mit Übersetzungen von Texten eingesetzt, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen der im Raum … und … stationierten US-Streitkräfte stehen. Sie betreffen ganz überwiegend Leistungsverzeichnisse und Erläuterungsberichte für Bauunterlagen. Sie übersetzt vom Deutschen ins Englische etwa 40 % der Texte, im übrigen umgekehrt. Dabei handelt es sich (vgl. Anlagenband) um (bau-)technische Texte, die bei Planung, Ausschreibung und Ausführung von Bauvorhaben für die US- und NATO-Streitkräfte in Europa anfallen.

Bereits 1985 begehrte die Klägerin die Höhergruppierung. Im Rahmen eines Vergleichs wurde sie mit Wirkung vom 01.07.1985 in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe I des Teils IV Abschnitt A Unterabschnitt II der Allgemeinen Vergütungsordnung eingruppiert. Ab 01.11.1993 wurden ihr Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 BAT übertragen.

Mit Schreiben vom 23.05.1996 (ABl. 10) begehrte die Klägerin ihre Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3. Mit ihrer am 29.11.1996 eingereichten Klage macht sie geltend, daß es sich bei den von ihr zu übersetzenden Texten um schwierige Texte i. S. der Tarifnorm handle. Sie bedürften zu ihrem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis einer eingehenden Textanalyse sowie eines entsprechenden Einfühlungs- und Vorstellungsvermögens auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten. Bei einer Übersetzung von einer Fachsprache in eine fremde Fachsprache seien grundsätzliche Schwierigkeiten festzustellen. Jede Fachsprache habe ihre eigene Terminologie, die sich mit der Entwicklung der Technik verändere. Die Empfänger ihrer Texte säßen nicht nur in Europa, sondern auch in Washington, und die Klägerin müsse davon ausgehen, daß sie nicht mit der deutschen Bauweise vertraut seien. In den Vereinigten Staaten werde nicht wie in Deutschland für die Ewigkeit gebaut. Es gebe in der Regel keine Unterkellerung, die Fensterbauweise weiche von der hiesigen ab, es gebe in der Regel keine Klinken an den Türen und vieles andere mehr. All dies müsse bei der Übersetzung berücksichtigt werden. Manche Begriffe müßten umschrieben und erklärt werden, wobei die Umschreibung treffend und kurz sein müsse, denn die Vertreter der US-Seite verlangten Übersetzungen, die seitengleich mit dem deutschen Original seien. Manche Begriffe stammten auch aus Katalogen der Herstellerfirmen, die eher der Phantasie als der Fachliteratur entsprängen. Schwierig seien auch die traditionellen Handwerkerausdrücke, die in der Fachliteratur nicht mehr auftauchten, aber auf den Baustellen bei den Handwerkern gebräuchlich seien. Eine Textanalyse sei auch deshalb unerläßlich, weil Handwerker und Techniker sich nicht gerade durch die Gewandtheit mit dem Worte auszeichneten. Ihre Sätze seien häufig holprig und leider auch manchmal mißverständlich. Diese Texte müßten ggf. ergänzt und dennoch inhaltlich richtig unter Wahrung des Sinns in die Zielsprache übersetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Einschätzung wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 12.02.1997 (ABl. 52 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung vom 01.06.1996 eine Vergütung nach IVa BAT zu bezahlen.

Die Beklagte hat

Abweisung der Klage

beantragt.

Sie hält die von der Klägerin zu übersetzenden Texte nicht für schwierig i. S. des Tarifvertrages. Die von der Klägerin zur Beurteilung vorgelegten Texte seien auch nicht repräsentativ für ihre Tätigkeit.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses kommt (ABl. 161–197) zu dem Ergebnis, daß vier der fünf von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbeispiele schwierige Texte i. S. der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 2 (recte: 3) seien.

In seinem am 30.04.1998 verkündeten, dem beklagten Land am 14.05.1998 zugestellten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Es ist von dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs ausgegangen und hat die Übersetzung von technischen Texten als einen großen Arbeitsvorgang angesehen. Auch wenn man die Tätigkeit der Klägerin in zwei Arbei...

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