Entscheidungsstichwort (Thema)

Speicherung personenbezogener Daten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 23 BDSG ist auch unter Berücksichtigung des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" (vgl das sogenannte Volkszählungsurteil des BVerfG, NJW 1984, 419) mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Für den Bereich des Arbeitsrechts fordert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers jedoch formale Schutzvorkehrungen. Die Speicherung von persönlichen Arbeitnehmerdaten für den Arbeitgeber ist im Rahmen des § 23 BDSG deswegen zukünftig nur dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer vor jeder Speicherung Tatsache, Umfang, Zweck und Verarbeitungsmöglichkeiten der Speicherung bekannt gegeben werden.

3. Materiell ist der Gesetzesbegriff "Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses" als die Zulässigkeit der Speicherung begründetes Merkmal restriktiv zu interpretieren an dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Zulässigkeit der Datenspeicherung im Arbeitsverhältnis nicht nach den Grundsätzen gelöst werden kann, die im Arbeitsrecht das Frage- und Informationsrecht des Arbeitgebers bestimmen und begrenzen. Vielmehr kann ein Verarbeitungsrecht des Arbeitgebers nur angenommen werden, wenn die gewonnenen Daten für ihn unverzichtbar sind. Unzulässig ist auch jede Verarbeitung auf Vorrat.

4. Hiernach ist die Speicherung der Daten über Geschlecht, Familienstand und Berufsausbildung des Arbeitnehmers unter Umständen auch seiner Sprachkenntnisse zulässig. Unzulässig hingegen ist die Speicherung über die Konfession des Arbeitnehmers, sofern diese nicht aus steuerlichen Gründen benötigt wird, sowie die Tatsache und der Zweck der Ableistung des Wehrdienstes.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.1986; Aktenzeichen 5 AZR 660/85)

 

Fundstellen

DB 1985, 2567-2568 (T)

NZA 1986, 66-66 (L1-4)

EzA § 23 BDSG, Nr 1L

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