Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Bewährungszeiten beim selben Arbeitgeber bei neu eingeführtem Tarifvertrag aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tarifvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit eine Tarifnorm die höhere Eingruppierung vom Ablauf von Bewährungszeiten abhängig macht, können die Bewährungszeiten grundsätzlich auch zurückgelegt werden, bevor die Tarifnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat. Bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstieges geforderte Bewährungszeiten können sich aber nur auf Zeiten ab seiner Einführung und – aufgrund einer entsprechenden Übergangsvorschrift – auf unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken.

 

Normenkette

BGB § 133; ZPO § 138 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.06.2006; Aktenzeichen 30 Ca 12749/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen 4 AZR 1058/06)

 

Tenor

1. DasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom12.06.2006 – 30 Ca 12749/05 – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung in Höhe von EUR 1 700,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 46 %, die Beklagte 54 %, von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 34 % und die Beklagte 66 %.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für das Jahr 2005.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist seit 15.12.1997 bei der Beklagten in deren Residenz in L. beschäftigt. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 05.01.1997/08.01.1998 (Blatt 37 bis 40 der erstinstanzlichen Akte) wurde der Kläger als Pflegehilfe eingestellt. Unter § 5 vereinbarten die Parteien als Vergütung die Zahlung einer Grundvergütung, eines Ortszuschlages, einer allgemeinen Zulage und einer freiwilligen Zulage. Weiter heißt es unter § 14: „Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D. S. gGmbH in R. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung R., in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages…”. Der Arbeitsvertrag erfuhr am 27.01.2000 eine Ergänzung, in welcher festgehalten wurde, dass der Kläger seit 15.12.1997 seine Tätigkeit an der Pforte als Verwaltungsangestellter ausübt (Blatt 112 der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger nimmt die Post entgegen, sortiert sie vor und gibt sie an die Verwaltung weiter, darüber hinaus bearbeitet er den Postausgang mit Abstempeln und Frankieren. Er stellt die Tageszeitungen an die Bewohner zu, sortiert Rezepte nach Wohnbereichen und legt diese in die entsprechenden Postfächer. Der Kläger bedient die Telefonzentrale und ist erster Ansprechpartner für Ärzte, Besucher, Lieferanten etc. Er ist darüber hinaus zuständig für die Bewohnertafel und Bewohnerliste und erstellt Tür- und Namensschilder für neu zugezogene Bewohner. Der Kläger wickelt Kopieaufträge ab und bearbeitet Bewerbungen bzw. Absageschreiben oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen. Er bedient den Zigaretten- und Briefmarkenverkauf und stellt Projektmappen für Interessenten zusammen.

Der Kläger ist seit 01.01.2002 Mitglied bei ver.di.

Am 24.09.2004 schlossen die P. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG und ver.di einen Manteltarifvertrag, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

㤠1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.

2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind…

§ 12 Eingruppierung

1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

§ 12a Bestandteile der Vergütung

1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.

2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

§ 12 b Grundvergütung

1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der P....

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