Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der zu einem bestimmten Stichtag aus befristetem Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommenen Arbeitnehmer von einer tariflichen Besitzstandszulage. Besitzstandszulage, Deutsche Post AG, Diskriminierung befristet Beschäftigter, Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bis 31.1. des Folgejahres befristet sind, stehen auch dann am 31.12. nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn sie am 20.12. einen ab 1.1. des Folgejahres in Kraft tretenden unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichnen.

2. Die Beschränkung der Besitzstandsklausel im ETV-Arb der Deutschen Post AG auf solche Arbeitnehmer, die sowohl am 31.12.2000 als auch am 1.1.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, stellt keine Diskriminierung im Sinne des § 4 TzBfG der Arbeitnehmer dar, deren bis 31.12.2000 befristetes Arbeitsverhältnis zum 1.1.2001 in ein unbefristetes umgewandelt wurde.

3. Zumindest kann die in einem Tarifpaket vorgesehene Schaffung von Arbeitsplätzen, die durch Umwandlung von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse besetzt werden sollen, die Ungleichbehandlung von früher befristet und nunmehr unbefristet Beschäftigten gegenüber dauerhaft unbefristet Beschäftigten sachlich rechtfertigen.

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 2; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 2 Ca 151/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 6 AZR 638/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 17.04.2002, Az.: 2 Ca 151/01, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer tarifvertraglichen Besitzstandszulage. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Vertragsgeschichte unter die im Entgelttarifvertrag vom 20. Oktober 2000 für die Deutsche Post AG (ETV-Arb) enthaltenen Besitz- und Rechtsstandsregelungen fällt, verneinendenfalls aber darum, ob die Tarifvertragsparteien berechtigt sind, Arbeitnehmer die zu einem bestimmten Stichtag in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, später aber nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, im Tarifvertrag selbst von der dort geregelten Besitzstandszulage auszunehmen.

Der Kläger nahm am 24.01.2000 im Rahmen eines ersten befristeten Arbeitsvertrags ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten auf. Es schlossen sich zwei weitere befristete Arbeitsverträge an, der letzte, datierend vom 08.05.2000, für den Zeitraum 21.05.2000 bis 31.01.2001. Alle befristeten Verträge nahmen Bezug auf das Beschäftigungsförderungsgesetz und beinhalteten die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV-Arb). Eingruppiert war der Kläger in die Lohngruppe 3 TV-Arb. Der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost lief zum 31.12.2000 aus.

Am 20.10.2000 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV-Arb), der zum 01.01.2001 in Kraft trat. Mit diesem Tarifvertrag wurde allgemein eine Entgeltabsenkung vorgenommen, es fielen Sozialzuschläge weg, gleichzeitig wurden leistungsbezogene Vergütungsbestandteile eingeführt. Zum Ausgleich erhielt der Entgelttarifvertrag vom 20. Oktober 2000 in den §§ 23 ff. Besitzstandsregelungen, deren begünstigter Personenkreis in § 23 wie folgt beschrieben ist:

Für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.

Mit den in den nachfolgenden Paragraphen niedergelegten Besitzstandsregelungen erhalten unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Sicherungsbetrag, mit welchem der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Entlohnungssystem ausgeglichen wird.

Die Besitzstandsregelungen der §§ 23 ff. ETV-Arb waren Ausfluss einer Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Postgewerkschaft vom 21.03.2000 (Bl. I / 113 – 116 d. Akte). Darin vereinbarten die Tarifvertragsparteien neben der Aufnahme unverzüglicher Verhandlungen zur Neuregelung der Entlohnung und der Einführung einer Besitzstandsregelung unter anderem auch den Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 sowie als Sofortmaßnahmen zur Entlastung der Zustellung den Einsatz von 1200 zusätzlichen Vollzeitarbeitskräften, der durch die Übernahme bisher befristet Beschäftigter gedeckt werden sollte.

Unter dem 20.12.2000 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger am 01.01.2001 als vollbeschäftigter Arbeiter eingestellt wird. Die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrags für Arbeiter (MTV-Arb), des Entgelttarifvertrags (ETV-Arb) und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Post wurde vereinbart, die Eingruppierung erfolgte in ...

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