Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Besitzstandszulagen bei der Sparkassensonderzahlung nach §§ 18.4 TVöD-S

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung nach §§ 18.4 TVöD-S sind Besitzstandszulagen, die der Arbeitnehmer nach §§ 9 Abs. 1 TVÜ-VKA erhält, nicht zu berücksichtigen. Die Sparkassensonderzahlung bemisst sich ausschließlich nach dem Monatstabellenentgelt im Sinne des §§ 15 TVöD-S.

 

Normenkette

TVöD §§ 18, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 11.09.2007; Aktenzeichen 20 Ca 925/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 10 AZR 264/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom11.09.2007 –20 Ca 925/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Sparkassensonderzahlung nach dem TVöD-S für das Jahr 2006.

Der am 02.02.1950 geborene Kläger ist seit 01.12.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 31.05.1969 absolvierte er eine Lehre als Bankkaufmann. Seit dem 01.06.1969 ist er in einem Arbeitsverhältnis als Bankkaufmann tätig ist. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.06.1969 (ABl. 10 und 85) zugrunde.

Am 02.12.2003 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 01.03.2005 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.09.2007 bis zum 28.02.2010 ab (ABl. 11 f). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt hiernach die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit 1973 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. Sie hat rund 1800 Beschäftigte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet.

Die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) vom 07.02.2006 bestimmt u.a. folgendes:

㤠15 Tabellenentgelt

(1) Die/der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

§ 18.4 Sparkassensonderzahlung

(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. …

(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.

(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:

Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. …

Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.

(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:

Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse…. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein katalogrelevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.

Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. …

Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur ein Anspruch auf 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.

(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. …”

Die Tarifparteien paraphierten die Regelung des § 18.4 TVöD-S mit dem Begriff „Monatstabellenentgelt” im Februar 2004 zu einem Zeitpunkt, als die Verhandlungsergebnisse zur Gestaltung der Gehaltstabelle, möglicher Zuschläge und Besitzstandszahlungen noch nicht vorlagen. In der Folgezeit forderte die Gewerkschaft ver.di, in § 18.4 T...

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