Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit Feststellungsklage. Dienstplan

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Grafikdesignerin, die in einer Rundfunkanstalt Hintergrundbilder, Infografiken und andere Designelemente für Nachrichten- und Informationssendungen erstellt, übt in einem gewissen Umfang eine programmgestaltende Tätigkeit aus. Die programmgestaltende Tätigkeit ist aber nicht so wesentlich, dass die Rundfunkanstalt berechtigt wäre, die Grafikdesignerin als arbeitnehmerähnliche Person in einem freien Mitarbeiterverhältnis zu beschäftigen. Dem Flexibilisierungsinteresse der Rundfunkanstalt kann hinreichend durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge Rechnung getragen werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sich in deren Verlauf herausstellt, dass einzelne Arbeitsbedingungen streitig sind.

2. Die Einbindung im Dienstplan ist ein starkes Indiz für die Eigenschaft als Arbeitnehmer.

 

Normenkette

BGB § 611a Abs. 1; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 07.12.2017; Aktenzeichen 15 Ca 8378/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.2020; Aktenzeichen 9 AZR 373/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.12.2017 - 15 Ca 8378/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit 1. März 1998 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist seit 1. März 1998 im Rahmen eines Dienstverhältnisses als arbeitnehmerähnliche Person bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor, am xx.xx.xxxx, hatte die Klägerin einen Abschluss an der Hochschule für Gestaltung, Fachhochschule SG, als Diplom-Designerin in der Fachrichtung Gestaltung erworben. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien besteht nicht. Die Klägerin war und ist noch bei der Beklagten im Bereich "Grafik und Design Stuttgart" eingesetzt. Die Klägerin wurde jeweils für einzelne Dienste herangezogen. Der aktuelle Tagessatz für ihre Dienstleistung betrug zuletzt 241,00 €. Die Klägerin reicht jeweils Honorarabrechnungen ein. Der Arbeitsumfang der Klägerin beläuft sich im Durchschnitt auf 80% einer Vollzeitkraft.

Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt. Im Bereich Grafik beschäftigt sie Grafikoperatoren und Grafikdesigner. Die Grafikoperatoren sind in der Regie oder auf den Ü-Wagen verantwortlich für das Ausspielen von grafikrelevanten Inhalten. Sie befüllen Templates (Vorlagen), steuern das virtuelle Set und legen Bilder vor. Die Grafikdesigner entwickeln zusammen mit der Redaktion die Bildideen und setzen diese um. Nach dem ab dem 1. Juni 2016 geltenden Vergütungstarifvertrag (Anlage B 6 der Berufungsakte) gelten für Designer drei Honorargruppen: Das Honorar für einfache Arbeiten beträgt pro Tag 162,00 €, für anspruchsvollere Arbeiten 241,00 € und für Projektdesigner 277,00 €. Grafikoperatoren erhalten für einfache Arbeiten einen Tagessatz von 162,00 € und für anspruchsvollere Arbeiten 194,00 €. Im Arbeitsverhältnis stehende Grafikdesigner sind bei der Beklagten in die Entgeltgruppen 8 bis 10 eingruppiert (vgl. Anlage B 7 der Berufungsakte).

Die Arbeitsbedingungen der arbeitnehmerähnlichen Personen sind bei der Beklagten seit vielen Jahren in einem Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertrag vom 19. Oktober 1998 (Anlage B 13) sieht u.a. eine Einkommenssicherung, Zahlungen im Krankheitsfall, einen Urlaubsanspruch und eine betriebliche Altersversorgung vor. Der Tarifvertrag vom 26. Oktober 2018 (Anlage zum zweitinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2019) ergänzt diese Regelungen um einen Beschäftigungsanspruch und einen Kündigungsschutz

Im Bereich "Grafik und Design Stuttgart" sind bei der Beklagten insgesamt 24 Grafikdesigner/innen tätig, 16 davon sind freie Mitarbeiter. Die Grafikdesigner verrichten ihre Arbeit im Fernsehstudiogebäude der Beklagten. Die Klägerin arbeitet in einem Büro mit sechs Funktionsarbeitsplätzen (grundsätzlich) ohne feste Zuteilung; sie benutzt aber denselben Arbeitsplatz. Die technischen Arbeitsmittel werden von der Beklagten zur Verfügung gestellt. Die Klägerin erbringt ihre Grafikleistungen vor allem für die Sendung "Landesschau aktuell" (ca. 50 %) und für das Verbrauchermagazin "Marktcheck" (ca. 20 %) sowie in einem geringeren Umfang für die Sendung "Europamagazin" (ca. 5 %) und sonstige Sendungen (ca. 15 %). In neuerer Zeit wurde für jede Sendung ein verbindliches Erscheinungsbild (corporate design) festgelegt, das in verschiedenen Handbüchern dokumentiert ist (vgl. Anlage K 7 und 10).

Für die "Landesschau" erstellt die Klägerin sogenannte Hintergrundbilder, die hinter dem Moderator während der Moderation eines Filmbeitrages oder während einer Wortmeldung eingeblendet werden. Bei diesen als "Hintersetzer" oder "Anchor-Bildern" bezeichneten Gestaltungselementen kann es sich um ein Foto, eine Grafik oder um eine Kombination verschiedener Elemente handeln. Die Klägerin gestaltet die Hintergrundbilder in Z...

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