Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 06.12.1994; Aktenzeichen 8 Ca 333/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen 9 AZR 547/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – 8 Ca 333/94 – vom 06.12.1994 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, und zwar

der Kläger Ziff. 1 zu 13%,

der Kläger Ziff. 2 zu 38%,

der Kläger Ziff. 3 zu 4%,

der Kläger Ziff. 4 zu 14%,

der Kläger Ziff. 5 zu 22%,

der Kläger Ziff. 6 zu 9%.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, Chefärzte an Krankenhäusern des beklagten Landkreises, begehren von diesem, im vorliegenden, am 21.06.1994 beim Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – eingeleiteten Verfahren weitere 10% der abgerechneten GoÄ-Gebühren des Jahres 1993.

Alle Kläger erhalten neben einer festen Vergütung nach BAT I Anteile am Liquidationserlös des Beklagten aus der Behandlung stationärer Privatpatienten (vgl. hierzu die Fotokopien der Arbeitsverträge betr. Kläger Ziff. 1 Bl. 15-19 d.A., Kläger Ziff. 2 Bl. 23-26 d.A., Kläger Ziff. 3 Bl. 27-31 d.A., Kläger Ziff. 4 Bl. 34-38 d.A., Kläger Ziff. 5 Bl. 41-44 d.A. und Kläger Ziff. 6 Bl. 48-52 d.A.).

Bis zum Beginn des Jahres 1993 wurden jedem der Kläger 50% des von den jeweiligen Wahlleistungspatienten erhaltenen Liquidationserlöses ausbezahlt. Dieser betrug entsprechend der seit Januar 1986 geltenden Fassung der Bundespflegeverordnung (BPflV) 85% der GoÄ-Gebühren, da diese seitdem bei stationären privatärztlichen Leistungen um 15% zu mindern sind.

Seit 01.01.1993 berechnet der Beklagte den 50%-Anteil der Kläger nicht mehr aus 85% der GoÄ-Gebühren, sondern zieht hiervon zusätzlich 10% der vollen GoÄ-Gebühren ab.

Diese Abrechnungsweise beruht auf der Ansicht des Beklagten, aus der am 01.01.1993 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 13 Abs. 3 Nr. 6 a i.V.m. 11 Abs. 3 a BPflV folge eine entsprechende Befugnis seinerseits.

Die Höhe dieser Beträge – der streitgegenständlichen – ergibt sich aus Abrechnungen des Beklagten (vgl. hierzu die des Dr. Alff für das Jahr 1993 Bl. 22 d.A.).

Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, diese Auffassung des Beklagten sei vertragswidrig. § 13 Abs. 3 Nr. 6 a BPflV berühre lediglich das Verhältnis der Krankenhausträger, also das des Beklagten, zu den Kostenträgern im Rahmen des Pflegesatzverfahrens. Nach den vertraglichen Regelungen sei der 50%-Anteil aus dem Liquidationserlös zu errechnen. Dies gelte insbesondere für die Kläger Nr. 1 und 4, denen ausdrücklich mindestens 50% des Liquidationserlöses zugesagt worden sei. Mit seinem Kostenerstattungsanteil von 25% erhalte der Beklagte mehr, als er selbst sich nach § 13 Abs. 3 Ziff. 6 a BPflV als Kosten wahlärztlicher Leistungen von den pflegesatzfähigen Kosten abziehen lassen müsse. Eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt der streitgegenständlichen Beträge gebe es folglich nicht. Dies folge zumindest aus einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 11 Abs. 3 a und 13 Abs. 3 Ziff. 6 a BPflV, denn die vom Beklagten vertretene Auffassung hätte zum Ergebnis, daß ihnen in Höhe von 10% des ungekürzten GoÄ-Honorars, über die Erstattung der nichtpflegesatzfähigen Kosten hinaus, eine Zusatzabgabe zur Senkung des allgemeinen Pflegesatzes auferlegt würde. Diese Zusatzabgabe käme im Ergebnis den Krankenkassen und damit letztlich den Beitragspflichtigen zugute. Ihnen würde also eine Abgabe für öffentliche Zwecke abverlangt, die einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage entbehre.

Der Beklagte habe einen höheren Betrag einbehalten als er „für den Kostenanteil” und die Mitarbeiterbeteiligung benötige. Mit 25% der Bruttoliquidationseinnahmen stehe diesem der benötigte Kostenanteil in voller Höhe zur Verfügung. Insgesamt sei nach beiden Buchstaben des § 13 Abs. 3 Ziff. 6 a BPflV von DM 100,– Bruttoliquidationserlös lediglich DM 20.8375 anzurechnen, während der 25%-ige „Kostenanteil” DM 21,25 betrage (vgl. hierzu die klägerischen Ausführungen Bl. 234 und 235 d.A.).

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. an den Kläger zu 1 DM 11.689,73 nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
  2. an den Kläger zu 2 DM 34.072.22 nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
  3. an den Kläger zu 3 DM 3.337,75 nebst 4% Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen,
  4. an den Kläger zu 4 DM 12.925.73 nebst 4% Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen,
  5. an den Kläger zu 5 DM 19.554,03 nebst 4% Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen,
  6. an den Kläger zu 6 DM 7.591,07 nebst 4% Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in erster Instanz vorgetragen, die Verpflichtung der Kläger zur zusätzlichen Kostenübernahme sei eindeutig und ergebe sich zwingend aus den gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen stünde in den Dienstverträgen der Kläger Ziff. 3, 5 und 6 nichts über eine 50%-ige Beteiligung am Liquidationserlös. Außerdem hätten die Kläger …, … und … ihre Ansprüche nicht innerhalb der 6-Monatsfrist des § 70 BAT geltend gemacht.

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