Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 6 Ca 11791/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2000; Aktenzeichen 3 AZR 127/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.04.1997 – 6 Ca 11791/96 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 16.200,00 brutto nebst 12 % Zinsen aus jeweils DM 600,00 seit dem 01.02.1995 und dem 01. der Folgemonate bis 01.04.1997 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, beginnend mit April 1997 eine monatliche Rate von DM 600,00 brutto zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.350,00 brutto nebst 12 % Zinsen seit 19.03.1998 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Abfindung verrechnen darf, die der Kläger auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung erhalten hat.

Der am 16. März 1943 geborene Kläger wurde ab 10. September 1979 bei der … als Dreher beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1989 teilte diese ihm mit, dass er nach der Versorgungsordnung … und der Beklagten, der … vom 06. Februar 1987 die Wartezeit für die Gewährung einer Betriebsrente erfüllt habe.

Am 22. März 1994 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien das Ausscheiden des Klägers zum 31.10.1994 aus gesundheitlichen Gründen und mangels eines eignungsgerechten Arbeitsplatzes. Die Aufhebungsvereinbarung enthält weiter folgende Regelungen:

„…

2. Als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von

DM 81.000,00 brutto gewährt. (in Worten: DM einundachtzigtausend)

Der Anspruch ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.

Die Abfindung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sozialabgabenfrei. Anfallende Lohnsteuer trägt der Mitarbeiter.

Der Mitarbeiter ist auf die möglichen Konsequenzen aus diesem Vertrag im Hinblick auf die gesetzliche Sozialversicherung, insbesondere die evtl. Zahlung von Arbeitslosengeld hingewiesen worden. Ihm wurde angeraten, sich insoweit zur näheren Information an die jeweiligen Sozialversicherungsträger, insbesondere an das örtliche Arbeitsamt zu wenden.

3. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, sofern er innerhalb von 3 Jahren nach seinem Austritt wieder in ein Unternehmen des … eintritt, die ihm gewährte Abfindung anteilig zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag entspricht 1/36 der gewährten Abfindungssumme für jeden vollen Monat, der zwischen erneutem Eintritt in ein Unternehmen des … und Ende des 3-Jahres-Zeitraumes ab dem Austrittsdatum liegt.

4. Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus dessen Beendigung abgegolten. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Mitarbeiters aus der betrieblichen Altersversorgung.

Sollte eine betriebliche Vollrente wegen Eintritt des Versicherungsfalles noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses begründet werden können (z. B. rückwirkende Feststellung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit), sind sich die Parteien darüber einig, daß die aufgrund dieser Vereinbarung gezahlte Abfindung in Höhe von DM 81.000,00 eine Vorauszahlung auf die dann von der Firma bzw. der … zu erbringenden Versorgungsleistungen darstellt und mit diesen verrechnet wird.”

Mit Rentenbescheid vom 26. Februar 1996 (ABl. 8 ff.) wurde dem Kläger ab 01. November 1994 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, deren Voraussetzungen seit dem 02. Mai 1994 als erfüllt festgestellt werden. Dieser Rentenbescheid ist rechtskräftig.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 19. April 1996 mit, dass ihm ab 01. Januar 1995 eine Betriebsrente in Höhe von DM 600,00 brutto gewährt werde, die jedoch mit der Vorauszahlung in Höhe von DM 81.000,00 voraussichtlich bis zum Jahr 2004 verrechnet werde.

Mit seiner am 12. November 1996 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Zahlung der rückständigen und künftigen Rentenbeträge verlangt und dies damit begründet, dass er den Arbeitsplatz nicht aufgegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass er sich mit der Abfindung zunächst einmal um die betriebliche Zusatzrente gebracht habe. Die Aufhebungsvereinbarung sei in Ziffer 4 sittenwidrig.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 16.200,00 brutto nebst 12 % Zinsen aus jeweils DM 600,00 seit dem 01.02.95 und den ersten der Folgemonate bis 01.04.97 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend mit dem April 1997 eine monatliche Rente von DM 600,00 brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Verrechnung der Abfindung damit begründet, dass unberechtigte Doppelleistungen verhindert werden sollten. Auch die Abfindung habe Überbrückungscharakter, da sie zusammen mit dem Arbeitslosengeld 85 % des letzten Nettolohns bis zum Bezug der gesetzlichen Rente absichern sollte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen un...

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