Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der tariflichen Ausgleichszulage bei von der Bundesanstalt für Flugsicherung in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis übernommenen Beamten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung der fiktiven Bruttobezüge der Beamten nach § 4 Abs. 2 ZTV sind die Beiträge der Beamten zur Pflegeversicherung, nicht aber eventuelle Beiträge der Beamten zur Krankenversicherung von dem einer Nettovergütung bei Angestellten entsprechend Nettoverdienst der Beamten abzuziehen.

 

Normenkette

Zulagentarifvertrag für die bei der DSP GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20.08.1993 § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 05.05.2000; Aktenzeichen 22 Ca 4764/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen 4 AZR 757/00)

 

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.05.2000 – 22 Ca 4764/99 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung einer tariflichen Ausgleichszulage für die Zeit ab Oktober 1998.

Die am 16.10.1992 gegründete Beklagte übernahm mit Wirkung vom 01.01.1993 die … in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger war ursprünglich bei der Bundesanstalt für … als … im Beamten Verhältnis in der Besoldungsgruppe A9z beschäftigt gewesen. Im Zuge der Privatisierung der … und der Überleitung der Aufgaben der Bundesanstalt für … auf die Beklagte wurde den vormaligen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst angeboten, privatrechtliche Arbeitsverträge mit der Beklagten abzuschließen oder ihre bisherige Tätigkeit als Beamte bzw. Angestellte im Öffentlichen Dienst fortzuführen.

Der Kläger war ab 01.10.1996 als Betriebssachbearbeiter in den … Niederlassung der Beklagten gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 09.04./30.08.1996 tätig.

§ 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der … Deutsche … GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung bestimmt. Des Weiteren gelten die tariflichen Bestimmungen des Zulagentarifvertrags für die bei der … Deutsche … GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20.08.1993 (im folgenden: ZTV), der – soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich – wie folgt lautet:

§ 4 Ausgleichszulage

(1) Übernommene Beschäftigte (§ 3 Abs. 2 MTV) haben Anspruch auf Bruttobezüge in Höhe von mindestens 105 % der vor der Übernahme im Bundesdienst zuletzt gezahlten Bruttobezüge (Angestellte. Arbeiter) bzw. der auf den gleichen Zeitraum bezogenen fiktiven Bruttobezüge (Beamte), jeweils ohne variable Bezüge und befristete oder einmalige Zahlungen.

(2) Die fiktiven Bruttobezüge werden durch Umrechnung der Netto-Besoldung auf entsprechende Angestelltenvergütung festgestellt. Bei verheirateten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird dabei die Steuerklasse 3, bei Ledigen die Steuerklasse 1 zugrundegelegt. Es werden nur die auf der Lohnsteuerkarte des Betreffenden eingetragenen Kinder berücksichtigt.

(3) Erreichen die …-Bruttobezüge nicht den um 5 % erhöhten Bruttobetrag der bisherigen Bezüge, wird der Differenzbetrag als Ausgleichszulage gezahlt.

(4) Der Differenzbetrag wird erstmalig auf Wunsch der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter errechnet. Als Basis dient die bisherige Besoldungs-/Vergütungs- bzw. Lohngruppe unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Errechnung maßgeblichen Dienstalters-, Lebensalters- bzw. Lohnstufe sowie des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Ortszuschlages. Nach jeweils 12 Monaten wird der Differenzbetrag auf der dann maßgeblichen Basis neu ermittelt.

(5) Bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen in der … werden die Steigerungsbeträge jeweils zur Hälfte auf die Ausgleichszulage angerechnet.

Entgegen der Tarifnormen des § 4 ZTV entspricht es gängiger Handhabung bei der Beklagten, dass der. 5 %-ige Aufschlag auf die fiktive Netto-Beamtenbesoldung des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt.

Der Tarifvertrag vom 07.07.1993 über die Versorgung für die bei der … Deutsche … GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV) sieht u. a. vor

§ 4 ruhegeldfähiges Einkommen

(1) Das ruhegehaltfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzüglich des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt.

Mit Wirkung vom 01.07.1998 nimmt der Kläger in der Niederlassung … die Aufgaben eines Sachbearbeiters Logistik wahr. Als solcher ist er in Vergütungsgruppe 5, Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrags der Beklagten vom 20.08.1993 eingruppiert. Seine monatliche Bruttovergütung beträgt unter Zurückstellung des Gesichtspunkts einer möglicherweise hinzuzurechnenden tarifl...

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