Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebsbedingte Kündigung. unternehmerische Entscheidung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auf einen bei der unternehmerischen Entscheidung unterlaufenen Normenverstoß kann sich der gekündigte Arbeitnehmer kündigungsrechtlich nur dann berufen, wenn die Norm, gegen die verstoßen wurde, zumindest auch seinem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz dient.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen 3 Ca 229/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen 2 AZR 391/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 03.09.98 – 3 Ca 229/98 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom Beklagten am 28.05.98 zum 31.12.98 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie über die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der am … geborene Kläger wurde vom Beklagten, der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, durch Anstellungsvertrag vom 20.06.85 (s. FK. Bl. 8 u. 9 d.A.) zum 01.07.85 unter Anrechnung einer vorangegangenen Beschäftigungszeit von 11 Jahren und 9 Monaten beim Landesbezirk Baden-Württemberg, … als „Gewerkschaftssekretär, der überwiegend vor Gerichten der 1. Instanz vertritt”, zu einem „Gehalt der Gruppe 08 Stufe 6” angestellt. Sein Monatsverdienst betrug zuletzt 6.390,– DM brutto.

Nach § 2 Ziffer 4 c der am 01.07.1971 in Kraft getretenen, zuletzt auf dem 15. ordentlichen Bundeskongreß 1994 geänderten Satzung des Beklagten (s. Bl. 14–29 d.A.) gehört zu den „Organisationsaufgaben des Bundes” u. a. „die Errichtung von Rechtsstellen”. Bei den auf 3 Ebenen (…-Bundesvorstandsverwaltung, …-Landesbezirke, … Kreise) vom Beklagten errichteten Rechtsstellen waren im gesamten Bundesgebiet zuletzt ca. 1000 Arbeitnehmer, darunter 490 Rechtsschutzsekretäre beschäftigt. Am 27.09.93 beschloß der Geschäftsführende Bundesvorstand des Beklagten die Einführung neuer Führungsstrukturen im Rechtsschutz. Der „Abteilung Rechtsschutz” wurde ein Stellenplan und ein Etatansatz zugewiesen (vgl. „Teilhaushalt 1998 Rechtsschutz”, Bl. 218 d.A.). Am 03.02.98 beschloß der Bundesvorstand des Beklagten zum 01.04.98 die „Gründung der …-Rechtsschutz GmbH, …, durch die Vermögensverwaltungs- und Treuhand-Gesellschaft mbH des … –VTG–, …” (s. Protokollauszug der Bundesvorstandssitzung vom 03.02.98, Bl. 219, 220 d.A.). Zu einem nicht ausdrücklich vorgetragenen Zeitpunkt wurde der in FK. Bl. 127–135 d.A. bildende „Gesellschaftsvertrag der … Rechtsschutz GmbH” geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens „die Organisation und Durchführung der rechtspolitisch relevanten Aufgaben einschließlich des Rechtsschutzes des … für die … Gewerkschaften bzw. die einzelnen Gewerkschaftsmitglieder durch die Zurverfügungstellung der erforderlichen sachlichen und personellen Mittel”; nach § 2 Abs. 2 „errichtet und unterhält” die Gesellschaft „hierzu Rechtsstellen”. Am 16.02.98 wurde der in FK. Bl. 221–225 d.A. bildende „Interessenausgleich zwischen dem Geschäftsführenden Bundesvorstand (GBV) des … und dem Gesamtbetriebsrat (GBR) des … zum Übergang der Rechtsschutzorganisation des … auf die … Rechtsschutz GmbH (GmbH) zum 01.04.1998” abgeschlossen. Unter Ziffer I. (1) heißt es dort u. a.: „Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesvorstands vom 03.02.1998 wird der gewerkschaftliche Rechtsschutz in einer … Rechtsschutz GmbH fortgeführt und die …-Rechtsschutzorganisation aller drei Ebenen im Sinne § 613 a BGB i.V.m. § 111 BetrVG ff. zum 01.04.1998 auf die …-Rechtsschutz GmbH überführt.” Mit Schreiben vom 05.03.98 (s. FK. Bl. 7 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß gemäß dem Interessenausgleich das Personal des …-Rechtsschutzes auf die …-Rechtsschutz GmbH übergehe, daß allerdings im Falle des Widerspruchs sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber … verbleibe. Am 10.03.98 wurde zwischen dem Beklagten, der VTG, welche damals die „einzige Gesellschafterin der … Rechtsschutz GmbH i.G.” war, und der „… Rechtsschutz GmbH” die in FK. Bl. 46 u. 47 d.A. bildende „Grundlagen- und Einbringungsvereinbarung” geschlossen. Danach überträgt der … „mit Wirkung zum 27. März 1998 die in Anl. 1 aufgeführten Vermögenswerte” sowie „mit Wirkung zum 01. April 1998 seine gesamten Rechtsschutzaktivitäten auf die … Rechtsschutz GmbH.” Mit Schreiben vom 26.03.98 (s. FK. Bl. 5, 6 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß zum 01.04.98 der „Betriebsübergang des …-Rechtsschutzes auf die …-Rechtsschutz GmbH” erfolge und zu diesem Datum sein Arbeitsverhältnis auf die …-Rechtsschutz GmbH übergehe. Ferner heißt es in dem Schreiben u. a., man habe sich entschieden, die Frage der Postulationsfähigkeit „rein ...

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