Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.08.1994; Aktenzeichen 23 Ca 8459/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.1996; Aktenzeichen 3 AZR 153/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom02.08.1994 – 23 Ca 8459/94 – abgeändert:

Die Entscheidung zur Feststellungsklage ist gegenstandslos.

2. Die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Abweisung der Zahlungsklage zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zufolge der am 09.08.1993 eingereichten Klage über die Pflicht der Beklagten zur Gewährung einer Versorgungsleistung.

Die Klägerin, geb. 16.05.1934, nach ihrem Vortrag Mitglied der … war seit 28.02.1974 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand – jedenfalls zufolge einzelvertraglicher Abrede – Anwendung der TV-Arb. Für den Zeitraum bis zum 30.04.1990 hat die Beklagte die Klägerin bei der … nicht versichert, denn diese erfüllte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 16 Stunden die darauf bezügliche Voraussetzung nach § 3 des VersorgTV (= mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten) nicht.

Die Klägerin ist – wie im zweiten Rechtszug vorgetragen wurde – zum 31.05.1994 bei der Beklagten ausgeschieden. Sie erhält auf ihren Antrag vom 14.02.1994 seit 01.06.1994 „Altersrente für Frauen” von der …

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Ausschluß des sie betreffenden Kreises Teilzeitbeschäftigter von der Verpflichtung zur Versicherung sei – aus mehreren Gründen – rechtswidrig.

Nach Änderung mit Schriftsatz vom 09.02.1994 (Aktenblatt 49) hat die Klägerin beantragt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie bereits in der Zeit vom 28.02.1974 bis einschließlich 30.04.1980 bei der … versichert wäre.

Hilfsweise.

  1. es wird festgestellt, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 28.02.1974 bis einschließlich 30.04.1990 auf Kosten Beklagten in einer der Höhe ihres jeweils bezogenen Gehaltes entsprechenden Weise bei der nachzuversichern,
  2. es wird festgestellt, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Klägerin von der Beklagten in der Zeit vom 28.02.1974 bis einschließlich 30.04.1990 nicht auf Kosten der … versichert wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die tarifliche Regelung habe nicht gegen die Außengrenzen der Tarifautonomie verstoßen.

Die Beklagte hat behauptet, die Erfüllung des Klagbegehrens führe zu einer für sie unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung, die Leistung sei ihr daher – im Rechtssinne – unmöglich.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie zieht die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Zweifel, vermißt eine das Klagbegehren tragende Rechtsgrundlage und hält mit ergänzendem Vortrag am Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit fest.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat (Schriftsatz vom 20.12.1994, Aktenblatt 133 ff) –unselbständige– Anschlußberufung eingelegt. Mit ihr beansprucht sie ab 01.06.1994 die Zahlung einer Rente nach § 41 a Satzung der … im – rechnerisch – unstreitigen Betrag von DM 125,– monatlich.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 870,– nebst 4 % Zinsen per anno seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von DM 125,– beginnend ab 01.01.1995, monatlich im voraus, zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Sie hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.01.1995 (Aktenblatt 135/136) geltend gemacht, die nunmehr erhobene Zahlungsklage sei prozessual verwirkt.

Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Berufung und unselbständige Anschlußberufung sind zulässig. Erstere hat auch Erfolg. Die Zahlungsklage ist unbegründet, denn für diesen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Über die Hilfsanträge war nicht zu befinden. Die vom Arbeitsgericht zur Feststellungsklage getroffene Entscheidung ist gegenstandslos.

A) Gegenstand des Berufungsverfahrens

I.

Ihn kann nur ein Urteil des Arbeitsgerichts bilden. Es wird als solches rechtlich existent, wenn es verlautbart, hier also verkündet ist (§ 310 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Vorgang der Verkündung wird allein durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 6, 165 ZPO). Diese ist (, damit im Rechtssinne eine solche vorliegt), vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Das wurde vorliegend auf den Hinweis des Berufungsgerichts am 14.11.1994 ...

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