Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses. wenn die Abschlussprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungszeit stattfindet

 

Leitsatz (redaktionell)

Im BBiG a.F. bestand keine Regelungslücke für den Fall, dass die Ausbildungsabschlussprüfung erst auf einen Zeitpunkt nach der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit anberaumt wurde. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses steht einer später abzulegenden Prüfung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Normenkette

BBiG a.F. § 14 Abs. 2-3; BBiG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 9 Ca 456/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen 9 AZR 494/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29.04.2005 (Az. 9 Ca 456/04) abgeändert:

Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung des Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses bis zum Bestehen der mündlichen Prüfung.

Die am 0.0.1984 geborene Klägerin hat mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag als Restaurant-Fachfrau geschlossen. Dieser ist für die Zeit vom 15.10.2001 bis 14.10.2004 befristet geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausbildungsvertrag (Bl. 5 d. erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Ausbildungsvertrag wurde unter dem Aktenzeichen 00 am 18.01.2002 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige IHK H. eingetragen. Als voraussichtlicher Prüfungstermin für die Abschlussprüfung ist der Winter 2004 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 13.10.2004 der IHK, gerichtet an beide Parteien, wurde die Klägerin zur Abschlussprüfung Winter 2004 zugelassen und eingeladen. Im November 2004 hat die Klägerin die schriftliche Ausbildungsprüfung und am 29.01.2005 die mündliche Prüfung abgelegt und auch bestanden. Die Beklagte hat die Klägerin über den 14.10.2004 hinaus nicht weiter ausgebildet und beim Sozialversicherungsträger abgemeldet.

Ein Teil der Ausbildung findet in Blockunterricht an der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe statt. Im dritten Schuljahr hat die Klägerin an den Blockunterrichtszeiten vom 28.06.2004 bis 30.07.2004, vom 13.09.2004 bis 01.10.2004 und vom 25.10.2004 bis 05.11.2004 teilgenommen. Während des letzten Blockunterrichtes hat die Klägerin die Mitteilung der B. Ersatzkasse vom 02.11.2004 erhalten, indem die Klägerin auf das Ende der Beschäftigung und die Möglichkeit der Weiterversicherung hingewiesen wurde.

Mit am 10.11.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin u. a. den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass im Hinblick auf ein fachgleiches Ausbildungsverhältnis vom 01.08.2001 bis 22.09.2001 der Geschäftsführer der Beklagten eine Anrechnung der Ausbildungszeit zugesagt habe. Im Gegensatz zu zwei Arbeitskolleginnen sei sie im Zeitraum Februar 2003 bis Juni 2004 zu keinerlei Blockunterricht eingeteilt worden. Sie habe sich auch über ihre Eltern an Ausbilder, Berufsschule und IHK gewandt. Am 05.04.2004 habe ein Gespräch zwischen ihrem Vater und Frau K. von der Geschäftsleitung der Beklagten stattgefunden. In diesem sei erklärt worden, dass man vergessen habe, sie bei der Berufsschule anzumelden, zur Sommerprüfung könne sie nicht mehr angemeldet werden. Dabei sei eine Verlängerung des Ausbildungsvertrages zugesagt worden. Erst in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer am 17.09.2004 sei ihr dann gesagt worden, das Ausbildungsverhältnis ende mit Ablauf der Befristung.

Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass, sollte das Ausbildungsverhältnis nicht bis zur mündlichen Prüfung fortbestanden haben, die Beklagte zumindest zum Schadenersatz wegen der nicht bis zur Prüfung durchgeführten Ausbildung verpflichtet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass bis zum 29.01.2005 ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden hat.

Als Hilfsantrag:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 15.10.2004 bis 29.01.2005 Schadenersatz zu leisten hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Ausbildungsverhältnis habe mit Ende der Ausbildungszeit am 14.10.2004 geendet. Der Klägerin sei von vorneherein klar gewesen, dass diese erst im Winterhalbjahr 2004 die Prüfung ablegen könne. Die Anrechnung von Vorausbildungszeiten sei nicht zugesagt worden, auch nicht die Fortsetzung der Ausbildung bis zur Ablegung der Prüfung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichtes verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Zeugen J., Ausbildungsberater der IHK vernommen zum Beweisthema:

„Regelungen über Anmeldung zum Blockunterricht bzw. Anmeldung zur Prüfung für Sommer- oder Winterprüfungstermin”.

Das Arbeitsgericht hat anschließend der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Ausbildungsverhältnis habe nicht mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Befristung g...

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