Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 11.01.1996; Aktenzeichen 6 BV-Ga 1/96)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.01.1996 – 6 BV – Ga 1/96 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.01.1996 – 6 BV – Ga 1/96 – zum Teil abgeändert. Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefaßt:

  1. Dem Beteiligten zu 2 (Antragsgegner) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Ausübung von Betriebsratstätigkeit, insbesondere die Abhaltung von Betriebsratssitzungen, die Durchführung von Betriebsversammlungen, die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten. Materialien und der Kommunikationssysteme für Betriebsratstätigkeiten bis zum Ergehen einer gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, soweit sich die Betriebsratstätigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Übergabe der Amtsgeschäfte an den Betriebsrat Hauptverwaltung der Beteiligten zu 1 (Antragsstellerin) und das Führen von gerichtlichen Verfahren gegen die Beteiligte zu 1 bezieht.
  2. Dem Beteiligten zu 2 (Antragsgegner) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gem. Nr. 1 ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,– oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Im übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch welche dem in der Betriebsstätte … gewählten Betriebsrat (Antragsgegner) die Unterlassung von Betriebsratstätigkeit untersagt werden soll.

Die Antragstellerin hat mit der Betriebsstätte Hauptverwaltung ihren Sitz in … Sie verfügte Ende 1995 über ca. 3.000 Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.

Die … und … verfügte in der Betriebsstätte … über einen Betrieb mit ca. 800 Arbeitnehmern. In diesem war der Antragsgegner gewählt worden. Die … übertrug mit Wirkung 01.01.1996, 00.00 Uhr ihr gesamtes Vermögen und den laufenden Geschäftsbetrieb auf die Antragstellerin, und zwar mit einem Betriebsübertragungsvertrag vom 11.12.1995 (ABl. 17 f.). Der bisherige Geschäftsbetrieb der … wurde bei der Antragstellerin als unselbständiger Geschäftsbereich eingegliedert. Ihre bisherige Geschäftsführung wurde unter Wegfall ihrer Geschäftsführerfunktion linienmäßig bei der Antragstellerin eingegliedert. Die Leitung und Steuerung ihres bisherigen Geschäfts erfolgt seitdem bundesweit durch die Geschäftsführung der Antragstellerin. Auf der Personalebene übernahmen die Personalstäbe und der Arbeitsdirektor der Antragstellerin die personelle Betreuung der ehemaligen Arbeitnehmer der … in …. Die Personalleiter, Personalstäbe und Personalfunktionen der Antragstellerin verfügen über einen eigenständigen Entscheidungsspielraum. Die Betriebsstätten in … und … sind ca. 16 km von einander entfernt. Beide Betriebsstätten sind verkehrsmäßig gut angebunden. Sie sind ferner über ein elektronisches Kommunikationssystem miteinander vernetzt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß der Antragsgegner seit dem 01.01.1996 nicht mehr im Amt ist. Dieser nehme jedoch weiterhin für sich in Anspruch, der für die Betriebsstätte … zuständige Betriebsrat zu sein. Er habe ein Beschlußverfahren eingeleitet, in dem dies festgestellt werden solle und nehme für sich die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Beteiligungsrechte in Anspruch. Die Tätigkeit des in der Hauptverwaltung vorhandenen Betriebsrats werde dadurch gestört. Da bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung Jahre vergehen könnten und das Nebeneinander zweier konkurrierender Betriebsräte schon binnen kurzer Zeit zu einem nicht mehr entwirrbaren Chaos führen könne, müsse dem Antragsgegner die Ausübung jeglicher Betriebsratstätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden.

Die Antragstellerin hat beim Arbeitsgericht beantragt:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in jedem Einzelfall aufgegeben, die Ausübung von Betriebsratstätigkeit, insbesondere die Abhaltung von Betriebsratssitzungen, die Durchführung von Betriebsversammlungen, die Ausübung von sonstigen Betriebsratstätigkeiten, die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Materialien und der Kommunikationssysteme für Betriebsratstätigkeiten bis zu einer erstinstanzlichen gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen.

Hilfsweise,

dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, aufgegeben, die Abhaltung der für 09.01.1996 geplanten Betriebsratssitzung zu unterlassen.

Der Antragsgegner hat beantragt.

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 11.01.1996, auf den Bezug genommen wird (ABl. 46 bis 55), hat das Arbeitsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, die Ausübung von Betriebsratstätigkeit, insbesondere die Abhaltung von Betriebsratssitzungen, die Durchführung von Betriebsversammlungen, die...

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