Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 4 Ca 152/02)

 

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13.11.2002 – 4 Ca 152/02 – wird als unzulässig verworfen.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger gezahlten Betriebsrente.

Der im September 1939 geborene, verheiratete Kläger war vom 24.09.1956 bis 14.03.1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der xxxxxxx, beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.10.1999 bewilligte die LVA Württemberg dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit 01.11.2000 erhält der Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige.

Nach seinem Ausscheiden bei der xxxxxxxx teilte die Betriebsfürsorge der xxxxxxx e.V. dem Kläger mit Schreiben vom 24.10.1977 mit, dass sich das ab 01.10.2004 zu gewährende Ruhegeld auf DM 142,00 belaufen werde. Mit einem weiteren Schreiben teilte ihm die Betriebsfürsorge (nunmehr) der Energie Baden-Württemberg AG e. V. mit, dass er ab 01.09.1999 eine monatliche Betriebsrente von DM 115,00 (brutto) erhalte.

Mit Schreiben vom 24.07.2001, gerichtet an die xxxxxx GmbH, bat der Kläger um eine Erläuterung der Betriebsrentenberechnung, wobei er insbesondere die Frage der Mindestversorgung ansprach. Mit Schreiben vom 04.10.2001 teilte die xxxxx GmbH dem Kläger mit, dass für ihn das Mindestruhegeld nicht gelte.

Mit seiner gegen die Firma xxxxxxxxx eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes in Höhe von EUR 124,04 brutto. Für die Beklagte legitimierte sich beim Arbeitsgericht Herr Rechtsanwalt xxxx mit Schriftsatz vom 13.03.2002 unter dem Briefkopf der xxxxxxx GmbH. Die zu Beginn des Schriftsatzes erwähnte Vollmacht lag nach dem Vermerk im Eingangsstempel des Arbeitsgerichts nicht bei; sie befindet sich auch nicht in der Akte. Im Protokoll über die Güteverhandlung ist vermerkt, dass für die Beklagte Herr Rechtsanwalt xxxx auftrat. Die Ladung zur Kammerverhandlung wurde ihm gegen Empfangsbekenntnis unter der Anschrift Rechtsanwalt xxx, c/o xxxxxxxx GmbH, xxxxx und xxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx zugestellt.

Die erstinstanzlichen Schriftsätze unterzeichnete Herr xxxx entweder mit der Angabe „xxxxx xxxxx, i.A. xxxxr – Rechtsanwalt –” oder mit der Angabe „i.A. xxxxx, Rechtsanwalt” oder mit der Angabe „xxxxx – Rechtsanwalt –”. Im Protokoll über die Kammerverhandlung vom 13.11.2002 vermerkte die Vorsitzende, dass für die Beklagte „Herr xxxx” auftrat. Mit Urteil vom 13.11.2002 gab das Arbeitsgericht der Klage teilweise statt. Das Urteil wurde Herrn Rechtsanwalt xxxx unter der oben angegebenen Adresse am 19.11.2002 zugestellt.

Am 17.12.2002 ging beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Briefkopf der xxxxxx GmbH, xxxx und xxxxxx eine Berufungsschrift ein. Diese hatte folgenden Wortlaut:

„4 Ca 152/02

In Sachen

xxxxxx

gegen

xxxxxx

legen wir gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13.11.2002

Berufung

ein.”

i.A. xxxx – Rechtsanwalt –.

Eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils lag der Berufungsschrift nicht bei. Mit Verfügung vom 19.12.2002 (abgegangen per Fax am selben Tag um 12.18 Uhr) wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Berufungsschrift in mehrfacher Hinsicht den prozessualen Anforderungen nicht genügen dürfte. Insbesondere verwies der Vors itzende auf die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit der Angabe „i.A.” sowie auf die Rechtsprechung zur Berufungseinlegung durch einen Syndikusanwalt. Mit Schriftsatz vom 08.01.2003 teilte Herr Rechtsanwalt xxxx zunächst die ladungsfähigen Anschriften des Klägers und der Beklagten mit. Außerdem wies er darauf hin, dass dem Zusatz „i.A.” keine einschränkende Bedeutung zukomme. Er sei auch nicht als Syndikusanwalt bei der Beklagten tätig.

Mit Verfügung vom 20.01.2003 bat der Vorsitzende um Aufklärung, wieso Herr Rechtsanwalt xxxx unter dem Briefkopf der xxxxx xxxxx GmbH tätig geworden sei, wenn er nicht die Funktion eines Syndikusanwaltes habe. Hierauf teilte Herr Rechtsanwalt xxxxxx mit Schriftsatz vom 12.02.2003 mit, er stehe in keinem Anstellungsverhältnis zur Beklagten und sei gegenüber der Beklagten auch keinen Weisungen unterworfen. Auf der Grundlage der auf ihn lautenden Vollmacht sei er als Vertreter der Beklagten zur Prozessführung beauftragt worden. Das Landesarbeitsgericht habe in den bisherigen Verfahren keinen Anstoß daran genommen, dass er im Rahmen der Prozessführung für die Schriftsätze Briefpapier der xxxxxxx GmbH verwandt habe. Die Berufungsschrift enthalte keinen Hinweis auf eine „Syndikusanwaltsstellung”.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Berufung sei unzulässig. Aus der Berufungsschrift sei nicht ersichtlich, in wessen Nahmen di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge