Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines Zwischenzeugnisses. wirtschaftliche Teilidentität. Mehrwert eines Vergleichs

 

Leitsatz (redaktionell)

Wirtschaftliche Identität wird im Verhältnis zwischen Anträgen, die im selben Verfahren anhängig gemacht worden sind, dann angenommen, wenn Feststellungsanträge, die das gesamte Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, mit Leistungsanträgen kumuliert werden, die einen Teil aus diesem Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, oder wenn der eine Antrag wirtschaftlich in dem anderen teilweise oder völlig enthalten ist.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen 13 Ca 213/05)

 

Tenor

Im Hinblick auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2005 – 13 Ca 213/05 –abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf insgesamt 15.201,77 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren zunächst eine Klage gegen eine am 28. April 2005 seitens der Beklagten, der Beteiligten zu 2, ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 4 KSchG, die mit dem Nachsatz angereichert war „…, sondern fortbesteht”, eine weitere Feststellungsklage, wonach das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehen soll, ein im Verhältnis zum Feststellungsantrag Nr. 1 bedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung sowie ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Klage auch gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 2005 zum 31. Dezember 2005 erweitert.

Der Rechtsstreit hat durch Prozessvergleich vom 16. November 2005 geendet. Mit Schriftsatz vom 15.11.2005 „regten” die Prozessbevollmächtigten der Beklagten „an”, den „Gegenstandswert für den Rechtsstreit” auf 23.804,13 EUR und für den Vergleich auf 27.204,72 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss für die Bestandsschutzklagen einen Wert von 10.201,77 EUR (Vergütung des Klägers für ein Vierteljahr) angenommen. Den Klageantrag wegen des Zwischenzeugnisses hat es mit der Hälfte einer Monatsvergütung, also 1.700,30 bewertet. Diese Beträge hat es addiert. Auch hat es im angefochtenen Beschluss die Absicht geäußert, einen Vergleichsmehrwert, wie von den Beschwerdeführern beantragt, in Höhe einer Bruttomonatsvergütung für die Vereinbarung eines Endzeugnisses im Vergleich festzusetzen. Wegen der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 103 der Akte).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten des Ausgangsverfahren, mit der sie sich gegen die Annahme wenden, es läge eine wirtschaftliche Teilidentität hinsichtlich der Feststellungsklagen und des Beschäftigungsanspruchs vor, und ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 GKG) statthafte Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Allerdings ist hinsichtlich der Bewertung des Zwischenzeugnisses – hierauf hat sich die Beschwerde nicht bezogen – der angefochtene Beschluss von Amts wegen abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG). Das Arbeitsgericht hat ferner im Beschluss die Absicht geäußert, einen Mehrwert des Vergleichs festzusetzen. Diese Absicht hat es bislang, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich realisiert. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass es sich um eine fehlerhafte Übernahme des Inhalts der Verfügung vom 21. November 2005 handelt, mit der die Festsetzungsabsicht den Parteien mitgeteilt worden ist. In Wirklichkeit wollte das Arbeitsgericht offenbar einen solchen Wert tatsächlich auch festsetzen. Dies kann noch mit hinreichender Sicherheit den genannten Umständen entnommen werden. Wäre dies nicht so, stellte sich der Beschluss als Ankündigung dar, eine Entscheidung über den Vergleichsmehrwert noch zu treffen. Für eine gesonderte Entscheidung gibt es nach § 63 Abs. 2 GKG aber keinen Rechtsgrund. Die Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert hat schon wegen des Additionsgebots des § 39 GKG einheitlich zu erfolgen. Dann wäre der Beschluss jedenfalls von Amts wegen insoweit abzuändern, als in ihm (lediglich) eine Absicht ausgesprochen und keine Entscheidung getroffen wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG und nicht einen solchen nach § 33 RVG stellen wollten. Der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig. Das Arbeitsgericht hat ihn aber zu Recht so verstanden, dass der Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 GKG und nicht der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festgesetzt werden sollte....

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