Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung. Verlängerung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Arbeitszeitdauer ist keine die Eingruppierungsentscheidung betreffende Fragestellung und berechtigt folglich den Betriebsrat nicht zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 06.12.2004; Aktenzeichen 11 BV 27/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.06.2006; Aktenzeichen 10 ABR 42/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.12.2004 (Az. 11 BV 27/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2, fortan Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von zwei Arbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1, fortan Arbeitgeberin) betreibt eine auf die medikamentöse Tumortherapie spezialisierte Klinik für internistische Onkologie sowie für onkologische Rehabilitation und Nachsorge. Sie beschäftigt über 400 Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin gehört zur Unternehmensgruppe Dr. M.. Für die jeweiligen Trägergesellschaften der Unternehmensgruppe sind eigene Tarifverträge geschlossen. Der hier geltende Manteltarifvertrag vom 01.03.1999 wurde zum 31.12.2003 gekündigt. Nach § 6 Abs. 1 des Manteltarifvertrages beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden. Der Entgelttarifvertrag vom 01.03.1999 wurde nicht gekündigt.

Im Rahmen von zwei Neueinstellungen von Frau M. als Krankenschwester mit einem Tätigkeitsumfang von 32 Wochenstunden als Teilzeitbeschäftigte und von Herrn B. als Krankenpfleger mit einem Tätigkeitsumfang von 40 Wochenstunden hat die Antragstellerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrages bei Frau M. und die Vergütungsgruppe 3 des Entgelttarifvertrages bei Herrn B. beantragt. Die Arbeitgeberin hat dabei der gültigen Entgelttabelle im Hinblick auf den gekündigten Manteltarifvertrag nicht mehr 38,5 Wochenstunden, vielmehr 40 Wochenstunden zugrunde gelegt. Zwischen den Beteiligten besteht dabei kein Streit darüber, dass die Zuordnung zur Vergütungsgruppe 4 von Frau M. und Herrn B. in Vergütungsgruppe 3 richtig ist.

In beiden Fällen hat der Betriebsrat der Einstellung zugestimmt, jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert. Dies hat der Betriebsrat damit begründet, dass nach der gültigen Entgelttabelle bei Vollzeitbeschäftigung von der 38,5-Wochenstunde ausgegangen werde und daher die Berechnung der Arbeitgeberin zu einer tarifvertragswidrigen und damit unzulässigen Reduktion der Vergütung führe.

Am 16.08.2004 hat hierauf die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Eingruppierung beider Arbeitnehmer in die begehrte Vergütungsgruppe begehrt.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung vorgetragen, dass sie seit dem 01.01.2004 den Manteltarifvertrag hinsichtlich der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht mehr anwende, sondern mit den Arbeitnehmern eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbare. Der Entgelttarifvertrag werde, allerdings auf der Grundlage der 40-Stundenwoche, ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer angewandt. Die Zustimmung zur Eingruppierung sei zu ersetzen. Frau M. und Herr B. seien ordnungsgemäß eingruppiert. Die Eingruppierung bestimme sich ausschließlich nach den in der jeweiligen Vergütungsordnung vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen und den dort aufgeführten Beispielstätigkeiten. Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 2 des Entgelttarifvertrages. Die von ihr vorgenommene Eingruppierung sei nicht deswegen gesetzwidrig, weil eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart worden sei. Damit wende sie keine neue Vergütungsordnung an. Die verlängerten Wochenarbeitszeiten enthielten keine mitbestimmungspflichtigen Aufstellungen eines im Verhältnis zur bisherigen Vergütungsordnung neuen Entlohnungsgrundsatzes. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei nicht berührt.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt b e a n t r a g t:

  1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin E. M. in die Vergütungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für die Unternehmensgruppe Dr. M. wird ersetzt.
  2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H. B. in die Vergütungsgruppe 3 des Entgelttarifvertrages für die Unternehmensgruppe Dr. M. wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat b e a n t r a g t,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat zur Begründung vorgetragen, dass die Eingruppierung unter einem Gesetzesverstoß erfolgen solle. Der Entgelttarifvertrag gebe eine monatliche Arbeitszeit von 167,00 Stunden vor. Im Entgelttarifvertrag seien Eingruppierung und Vergütung untrennbar miteinander verbunden. Eine Eingruppierung unter Vereinbarung einer 40-Stundenwoche in die bisherigen Vergütungsordnungen des Entgelttarifvertrages sei daher rechtlich fehlerhaft. D...

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