Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der der DGB. Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften. Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft bei Streit um Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Einzelgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zeit von Dezember 2006 bis 31.08.2009 ist ein Streit über die Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob die der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften tariffähig, oder tarifzuständig sind.

 

Normenkette

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1, 5; AÜG § 10 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 5 Ca 457/10)

 

Tenor

  • 1.

    Der Rechtsstreit über die Berufungsanträge wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 und Abs. 5 ArbGG durchgeführten Beschlussverfahrens über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit aller der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden Einzelgewerkschaften in den streitgegenständlichen Zeiträumen ausgesetzt.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG.

Der 39-jährige Berufungskläger (fortan: Kläger) war bei der Berufungsbeklagten (fortan: Beklagten) aufgrund Arbeitsvertrages vom 8.8.2005, einer Verlängerungsvereinbarung vom 28.8.2006 sowie einer Änderungsvereinbarung zum 15.3.2007 in der Zeit vom 8.8.2005 bis 31.8.2009 als Produktionsmitarbeiter für den überbetrieblichen Einsatz, zuletzt gegen ein Stundenentgelt in Höhe von Euro 7,38 beschäftigt. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger bei einem Kunden der Beklagten, der H. G. AG, einem Hersteller für Bäderzubehör/Badausstattung, als Leiharbeitnehmer eingesetzt.

Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Unternehmen für Personaldienstleistungen und stellt ihren Kunden Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung. Sie ist als Mitglied des BZA an die Tarifverträge Zeitarbeit (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifverträge) BZA - DGB vom 22.7.2003 geändert durch Änderungstarifverträge vom 22.12.2004, 30.5.2006 und 9.3.2010 gebunden.

Der Arbeitsvertrag (auf dessen Wortlaut samt Änderungsvereinbarungen im Übrigen Bezug genommen wird) enthält folgende Regelungen:

§ 3 Arbeitszeit

Die tarifvertragliche, individuelle regelmäßige jährliche Arbeitszeit beträgt 1.820,04 Stunden. Sie wird im Durchschnitt monatlich in 151,67 Stunden erbracht. Dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,00 Stunden.

Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Einsatzbetriebs angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Einsatzbetrieb gültigen Regelungen beziehungsweise Anforderungen des Einsatzbetriebs.

In einsatzfreien Zeiten verteilen sich die 35,00 Stunden wie folgt:

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

7,00 Std.

7,00Std.

7,00Std.

7,00Std.

7,00Std.

0,00Std.

0,00Std.

Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit im Einsatzbetrieb wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.

Der Ausgleich des Zeitkonto-Plusstunden erfolgt in einsatzfreien Zeiten durch Freizeit; sofern keine Plusstunden vorliegen, bauen sich Minusstunden auf.

Der Ausgleich des Zeitkontos findet dergestalt statt, dass die jeweils zuerst aufgebauten Stunden in dem tarifvertraglich festgelegten Ausgleichszeitraum ausgeglichen sein müssen.

§ 6 Vertragsbestandteile

Für das Arbeitsverhältnis gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgelttarif- und Entgeltrahmentarifvertrag).

Bei der vorstehenden Bezugnahmeklausel handelt es sich um die Zusage, dass Arbeitnehmer im Falle fehlender Tarifgebundenheit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden; diese Klausel verliert ihre Wirkung, wenn sich die Tarifgebundenheit für R. verändert oder endet.

Für das Arbeitsverhältnis gelten die bei R. für überbetriebliche Mitarbeiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.

Lt. Ziffer 4 der Änderungsvereinbarung vom 15.3.2007 gilt folgende Passage:

4.

Entgelt und Zahlungsweise

Gemäß den Regelungen des Branchentarifvertrags setzt sich das Entgelt wie folgt zusammen:

Abweichendes Entgelt € 6,53

Vertragsentgelt pro Std. € 6,53

Die Einstellqualifikation entspricht gemäß dem Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit der Entgeltgruppe 01. Gemäß § 8.6 Manteltarif Zeitarbeit wird ein von §§ 2, 3 Entgelttarifvertrag Zeitarbeit abweichendes Entgelt in Höhe von € 6,53 proStunde vereinbart.

Der Kläger erhielt auf Anforderung (mit Sch...

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