Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 08.08.1996; Aktenzeichen 3 BVGa 14/96)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08. August 1996 – Aktenzeichen: 3 BVGa 14/96 – wird abgeändert:

Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, die gemäß Wahlausschreiben vom 24. Juli 1996 für den 19. September 1996 vorgesehene Betriebsratswahl abzubrechen.

2. Der Beschluß unterliegt keinem Rechtsmittel.

 

Tatbestand

I.

Die Arbeitgeberin erstrebt den Erlaß einer einstweilligen Verfügung, durch welche dem Wahlvorstand der Abbruch den für den 19. September 1996 geplanten Betriebsratswahl aufgegeben werde möge.

Die Arbeitgeberin beschäftigt weniger als dreihundert Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um die vormaligen Montagemitarbeiter der … die im Rahmen der erfolgten Abspaltung der Arbeitgeberin zugeordnet worden sind. Däneben werden bei der Arbeitgeberin, wie schon bei der Firma …, etwa 100 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Bei der Firma … ist ein Betriebsrat gebildet worden, dessen Übergangsmandat infolge der zum 01. Juli 1996 wirksam gewordenen Abspaltung mit dem 31. Dezember 1996 enden wird.

Der für die bei der Arbeitgeberin durchzuführende Betriebsratswahl bestellte Wahlvorstand erließ am 24. Juli 1996 ein Wahlausschreiben. Danach soll die Wahl am 19. September 1996 als gemeinsame Wahl von Arbeitern und Angestellten stattfinden. In die Wählerliste waren 278 Arbeitnehmer eingetragen. Die Zahl der insgesamt zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist in dem Wahlausschreiben mit neun angegeben worden. Davon sollen sieben Sitze auf die Gruppe der Arbeiter und zwei Sitze auf die Gruppe der Angestellten entfallen. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer wurden aufgefordert, bis spätestens 07. August 1995, 15.00 Uhr beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen. Die Arbeitszeit der überwiegenden Anzahl der im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer endet um 15.45 Uhr. In der Folgezeit ist nur eine Vorschlagsliste eingereicht worden.

Mit der am 01. August 1996 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift, der eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführer der Arbeitgeberin beigefügt war, hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, der Wahlvorstand habe die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder unzutreffend mit neun festgesetzt. Anscheinend habe der Wahlvorstand die für sie tätigen Leiharbeitnehmer bei der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt. Dies sei jedoch unzulässig. Werde eine unzutreffende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt, sei die Wahl anfechtbar. Außerdem sei die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten im Wahlausschreiben unrichtig festgesetzt worden Nur durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung könne vermieden werden, daß eine offensichtlich anfechtbare Betriebsratswahl mit der Konsequenz einer notwendigen kostenträchtigen Neuwahl durchgeführt werde.

Die Arbeitgeberin hat in dem auf den 08. August 1996 bestimmten Anhörungstermin beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,– oder für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorsitzenden des Antragsgegners, anzuordnen:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die für den 19.09.1996 geplante Betriebsratswahl abzubrechen und neu einzuleiten.

Der Wahlvorstand hat um die Zurückweisung des Antrags gebeten.

Durch den am 08. August 1996 verkündeten und am 21. August 1996 zugestellten Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, es sei nicht zulässig, durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen möglicher Anfechtungsgrunde in das laufende Wahlverfahren einzugreifen.

Mit der am 12. August 1996 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Beschwerde macht die Arbeitgeberin geltend, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine einstweilige Verfügung bereits dann zu erlassen, wenn die Betriebsratswahl an einem erheblichen Mangel leide. Solche erheblichen Mängel seien – jeder für sich genommen – sowohl die Angabe einer unrichtigen Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder als auch die Festlegung des Fristendes für die Einreichung von Vorschlagslisten vor dem Arbeitsschluß der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin beantragt,

  1. den Beschluß des ArbG Stuttgart vom 08.08.1996 – 3 BV Ga 14/96 – abzuändern.
  2. dem Antragsgegner aufzugeben, die für den 19.09.1996 geplante Betriebsratswahl abzubrechnen und neu einzuleiten.

    Hilfsweise:

    dem Antragsgegner aufzugeben, das Wahlausschreiben hinsichtlich der Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder dahingehend zu korrigieren, daß nur sieben Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Der Wahlvorstand bittet um die Zurückweisung der Beschwerde. Er meint, zumindest bei der großen Anzahl der von der Arbeitgeberin beschäftigten Leiharbeitnehmer müsse die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder entsprechend bestimmt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde der A...

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