Sog. Tonwiedergabegeräte wie Radios, Fernseher oder Stereo-Anlagen dürfen nach der Rechtsprechung nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden (siehe auch Kap. 1.3.1); dies gilt für die gesamte Tages- und Nachtzeit. Die Zimmerlautstärke wird dann überschritten, wenn das aus der nachbarlichen Wohnung herüberdringende Geräusch als Lärm empfunden wird, der unbeteiligte Personen praktisch zum Mithören zwingt. Auf eine bestimmte Lautstärke kommt es dabei nicht an (näheres in Kap. 2.4.2).

Beim Radiohören auf der Terrasse eines Reihenhauses kann man die Zimmerlautstärke an sich nicht als Lästigkeitsmaßstab heranziehen, weil die Radioprogramme im Freien übertragen werden. Gleichwohl hat sich das OLG München an ihren Merkmalen orientiert und eine Lärmbelästigung des Nachbarn bejaht, wenn der durchschnittliche Benutzer des Nachbargrundstücks die Radiosendungen deutlich wahrnimmt und damit praktisch zum Mithören gezwungen wird. Auf bestimmte schalltechnische Messwerte kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.[1]

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