Werden die in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr zulässigen Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete und für Mischgebiete bei einer Gaststätte deutlich überschritten, kann die Sperrzeit verlängert werden.[1]

Werden durch die Benutzung eines im Stadtinneren gelegenen Gaststättenparkplatzes die für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) festgelegten Lärmrichtwerte der TA Lärm oder VDI-Richtlinie 2059, Blatt 1 "Arbeitslärm in der Nachbarschaft" überschritten (vgl. hierzu Kap. 2.4.2), kann der in seiner Nachtruhe gestörte Nachbar vom Gaststätteninhaber eine monatliche Entschädigung in Geld (Lärmrente) verlangen. Dieser Anspruch tritt nach der Rechtsprechung an die Stelle eines wegen der Ortsüblichkeit der Parkplatznutzung nicht durchsetzbaren Anspruchs des Nachbarn auf Unterlassung der Lärmbelästigung. Die Höhe der monatlichen Geldrente ist allerdings nicht allzu üppig, weil nach der Rechtsprechung eine Stadtwohnung ohnedies einem immer vorhandenen Straßenverkehrslärm ausgesetzt ist. Das Landgericht Kempten[2] hat in einem solchen Fall die Geldrente auf 50 DM pro Monat festgesetzt.

Etwas anderes gilt aber, wenn der Lärm von Garagen und Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück stammt, deren Zahl dem durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf entspricht. Hier ist nach der Rechtsprechung der Parklärm auch in einem Wohngebiet keine erhebliche und damit keine unzumutbare Störung für die Nachbarschaft.[3]

[1] VG Münster, Urteil v. 30.10.2013, 9 K 1971/12; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.6.2002, 14 S 2736/01, NVwZ-RR 2003, 745

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